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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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Anhang 1

(Art. 16 Abs. 6)

Anforderungen an die Seilproben für die Prüfung durch die Seilprüfstelle

1 Der Seilprüfstelle sind folgende Seilabschnitte vom fertigen Seil

zuzustellen:

1.1 Ein 1 m langer Abschnitt für die Drahtprüfungen;

1.2 Die Länge der Seilprüfstücke für den Strangzugversuch ist mit der

beauftragten Seilprüfstelle abzusprechen.

2 Die Seilabschnitte dürfen keine lockeren Drähte oder Litzen und keine

offensichtlichen Beschädigungen aufweisen.

3 Vor dem Trennen sind die Seilabschnitte am freien Ende und beidseits

der Schnittstellen mit kräftigen Drahtbunden von wenigstens 3 d Länge zu versehen, damit der Drahtverbund erhalten bleibt (d = Seildurchmesser).

4 Die Seilabschnitte sind zum Versenden an ein Lattenstück gestreckt zu

binden, das mindestens gleich lang ist.

5 Die Seilabschnitte sind gut vor Nässe zu schützen.

6 Die Seilabschnitte sind so zu bezeichnen, dass sie der Anlage eindeu-

tig zugeordnet werden können.

2005–......