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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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Anhang 1
(Art. 16 Abs. 6)
Anforderungen an die Seilproben für die Prüfung durch die Seilprüfstelle
1 Der Seilprüfstelle sind folgende Seilabschnitte vom fertigen Seil
zuzustellen:
1.1 Ein 1 m langer Abschnitt für die Drahtprüfungen;
1.2 Die Länge der Seilprüfstücke für den Strangzugversuch ist mit der
beauftragten Seilprüfstelle abzusprechen.
2 Die Seilabschnitte dürfen keine lockeren Drähte oder Litzen und keine
offensichtlichen Beschädigungen aufweisen.
3 Vor dem Trennen sind die Seilabschnitte am freien Ende und beidseits
der Schnittstellen mit kräftigen Drahtbunden von wenigstens 3 d Länge zu versehen, damit der Drahtverbund erhalten bleibt (d = Seildurchmesser).
4 Die Seilabschnitte sind zum Versenden an ein Lattenstück gestreckt zu
binden, das mindestens gleich lang ist.
5 Die Seilabschnitte sind gut vor Nässe zu schützen.
6 Die Seilabschnitte sind so zu bezeichnen, dass sie der Anlage eindeu-
tig zugeordnet werden können.
2005–......