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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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Art. 16 Abnahmeprüfungen im Allgemeinen
1Zug- und Förderseile, verschlossene Spiral- und Bergeseile sowie Spannseile > 30
mm sind durch eine akkreditierte und vom BAV anerkannte Seilprüfstelle (Art. 17)
zu prüfen.
2Spannseile < 30 mm, Halteseile sowie Seilabschnitte für Reparaturzwecke < 350 m
Länge sind mittels einer Abnahmeprüfung durch den Seilhersteller (Art. 18) zu
prüfen.
3Die Abnahmeprüfung ist bis spätestens 3 Monate nach der Auslieferung des Seils
durchzuführen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 31.2.3
4Sie ist für die ganze Fabrikationslänge des Seils gültig. aSeilV
5Werden Seile aufgelegt, die bereits in einer anderen Anlage im Einsatz standen und
Kommentar: Vgl. Ziff. 31.2.4 über die kein Abnahmeprüfzeugnis nach Artikel 17 Absatz 8 oder Artikel 18 aSeilV
Absatz 4 vorliegt, so sind sie ebenfalls der Abnahmeprüfung zu unterziehen.
6 Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 31.3 Die Seilproben für die Abnahmeprüfung müssen dem fertigen Seilstrang entnom- aSeilV
men werden. Sie müssen den Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Wird der
Seilstrang bei der Auslieferung in mehrere Seilabschnitte aufgeteilt, so sind die
Seilproben zwischen diesen Seilabschnitten zu entnehmen. Kommentar: Vgl. Ziff. 31.4 aSeilV
7Den Seilproben ist eine Seilbeschreibung nach Anhang 2 beizulegen.
Kommentar: Vgl. Ziff. 31.5 a SeilV
Art. 17 Abnahmeprüfungen durch die Seilprüfstelle
1Die Seilprüfstelle hat einen Zugversuch nach der Norm SN EN 12385-1 (Anhang 5
Buchstabe d) vorzunehmen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen: Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1
a. den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen aSeilV
in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2 %, 10 % und
50 % der Mindestbruchkraft; Kommentar: Vgl. Ziff. 32.1.1
b. die Bemessung der Einlage, entsprechend den Anforderungen nach Artikel 9 aSeilV
Absatz 2;
Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1.2
c. die Dehnung in Abhängigkeit der Zugkraft; aSeilV
d. die wirkliche Bruchkraft, ausser bei Spannseilen nach Artikel 6 Absatz 4; Kommentar: Vgl. Ziff. 32.1.3
e. den Verseilverlust, ausser bei Spannseilen nach Artikel 6 Absatz 4; aSeilV
f. bei im Betrieb beidseitig fest verankerten Seilen den Elastizitätsmodul; nach Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1.4 zehn Vorbelastungen bis zur grössten Betriebslast ist der Elastizitätsmodul aSeilV
bei einer Belastung zwischen 50 % bis 100 % der grössten Betriebslast zu
bestimmen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1.5 aSeilV
2Bei Seilen mit Metalleinlage ist in einem zusätzlichen Zugversuch die wirkliche
Bruchkraft der Metalleinlage zu ermitteln und diese von der wirklichen Bruchkraft Kommentar: Vgl. Ziff. 32.1.6 des ganzen Seils abzuziehen. Ausgenommen sind Spannseile nach Artikel 5 aSeilV
Absatz 3,
3 Kommentar: Vgl. Ziff. 32.2 aSeilV Für Trag-, Zug-, Förder- und Bergungsseile sind an einem Los von Drähten die
folgenden Grössen nach den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.3 zugelassenen Grenzwerten nach Artikel 8 zu vergleichen: aSeilV