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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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Art. 16 Abnahmeprüfungen im Allgemeinen

1Zug- und Förderseile, verschlossene Spiral- und Bergeseile sowie Spannseile > 30

mm sind durch eine akkreditierte und vom BAV anerkannte Seilprüfstelle (Art. 17)

zu prüfen.

2Spannseile < 30 mm, Halteseile sowie Seilabschnitte für Reparaturzwecke < 350 m

Länge sind mittels einer Abnahmeprüfung durch den Seilhersteller (Art. 18) zu

prüfen.

3Die Abnahmeprüfung ist bis spätestens 3 Monate nach der Auslieferung des Seils

durchzuführen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 31.2.3

4Sie ist für die ganze Fabrikationslänge des Seils gültig. aSeilV

5Werden Seile aufgelegt, die bereits in einer anderen Anlage im Einsatz standen und

Kommentar: Vgl. Ziff. 31.2.4 über die kein Abnahmeprüfzeugnis nach Artikel 17 Absatz 8 oder Artikel 18 aSeilV

Absatz 4 vorliegt, so sind sie ebenfalls der Abnahmeprüfung zu unterziehen.

6 Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 31.3 Die Seilproben für die Abnahmeprüfung müssen dem fertigen Seilstrang entnom- aSeilV

men werden. Sie müssen den Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Wird der

Seilstrang bei der Auslieferung in mehrere Seilabschnitte aufgeteilt, so sind die

Seilproben zwischen diesen Seilabschnitten zu entnehmen. Kommentar: Vgl. Ziff. 31.4 aSeilV

7Den Seilproben ist eine Seilbeschreibung nach Anhang 2 beizulegen.

Kommentar: Vgl. Ziff. 31.5 a SeilV

Art. 17 Abnahmeprüfungen durch die Seilprüfstelle

1Die Seilprüfstelle hat einen Zugversuch nach der Norm SN EN 12385-1 (Anhang 5

Buchstabe d) vorzunehmen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen: Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1

a. den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen aSeilV

in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2 %, 10 % und

50 % der Mindestbruchkraft; Kommentar: Vgl. Ziff. 32.1.1

b. die Bemessung der Einlage, entsprechend den Anforderungen nach Artikel 9 aSeilV

Absatz 2;

Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1.2

c. die Dehnung in Abhängigkeit der Zugkraft; aSeilV

d. die wirkliche Bruchkraft, ausser bei Spannseilen nach Artikel 6 Absatz 4; Kommentar: Vgl. Ziff. 32.1.3

e. den Verseilverlust, ausser bei Spannseilen nach Artikel 6 Absatz 4; aSeilV

f. bei im Betrieb beidseitig fest verankerten Seilen den Elastizitätsmodul; nach Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1.4 zehn Vorbelastungen bis zur grössten Betriebslast ist der Elastizitätsmodul aSeilV

bei einer Belastung zwischen 50 % bis 100 % der grössten Betriebslast zu

bestimmen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.1.5 aSeilV

2Bei Seilen mit Metalleinlage ist in einem zusätzlichen Zugversuch die wirkliche

Bruchkraft der Metalleinlage zu ermitteln und diese von der wirklichen Bruchkraft Kommentar: Vgl. Ziff. 32.1.6 des ganzen Seils abzuziehen. Ausgenommen sind Spannseile nach Artikel 5 aSeilV

Absatz 3,

3 Kommentar: Vgl. Ziff. 32.2 aSeilV Für Trag-, Zug-, Förder- und Bergungsseile sind an einem Los von Drähten die

folgenden Grössen nach den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 32.3 zugelassenen Grenzwerten nach Artikel 8 zu vergleichen: aSeilV