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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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2Alle Arbeiten an Seilen sind mit den Formularen des BAV zu melden. Das BAV und das IKSS stellen die Formulare elektronisch auf ihrer Homepage zur Verfügung.

Art. 51 Logbuch

1Das Seilbahnunternehmen führt über jedes Trag-, Zug-, Förder-, Bergungs- und Spannseil Aufzeichnungen in einem Logbuch.

2Das Logbuch enthält folgende Informationen:

a. technische Daten des Seiles (namentlich Angaben des Herstellers);

b. Aufzeichungen über Ereignisse, Merkmale, Beobachtungen, Reparaturen während der Herstellung, des Transports, des Seilzugs, der Montage des Betriebes, der Seilprüfungen, der Instandhaltung inklusive der Inspektion.

3Das BAV legt in Absprache mit der Kontrollstelle IKSS den Anforderungskatalog an das Logbuch fest.

7. Abschnitt: Seilprüfstellen

Art. 52 Daten und Aufzeichnungen der Seilprüfung

1Die Seilprüfstelle hat alle Aufzeichnungen mindestens während der Verwendungsdauer der geprüften Seile aufzubewahren.

2Sie hat dem BAV respektive der Kontrollstelle IKSS im Rahmen von deren Aufsichtsfunktion grundsätzlich Zugang zu allen Daten und Aufzeichnungen der Seilprüfung zu gewähren.

3Das BAV kann in Absprache mit den Seilprüfstellen die Anforderungen an die Speichermedien festlegen und Regeln erarbeiten für den Austausch von Rohdaten.

4Der Austausch von analogen und von digitalen Rohdaten unter den Seilprüfstellen ist sicherzustellen. Die Vergleichbarkeit muss gesichert sein. Digitale Formate sind mit der Akkreditierungsstelle zu validieren und bekannt zu geben.

Art. 53 Erkenntnisse

1Die Seilprüfstellen melden sicherheitsrelevante Erkenntnisse, die nicht durch die Bestimmungen dieser Verordnung abgedeckt sind, dem BAV.

2Das BAV sorgt für die Information der interessierten Stellen.

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Seilverordnung vom 13. Dezember 1993 wird aufgehoben.

Art. 55 Übergangsbestimmung

1Zeitabstände, die von Seilprüfstellen festgelegt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.