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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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4Bei Tragseilen sind im Bereich der Rollenkette und der angrenzenden Länge für
drei Seilverschiebungen auch Schmiermittel zulässig, welche die Wirkung der
Tragseilbremse beeinträchtigen können.
5Vor dem Schmieren sind allfällige Verschmutzungen zu entfernen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 52.3 6 aSeilV
Mechanische Reinigungseinrichtungen dürfen die Drähte nicht beschädigen.
7Nachschmiermittel müssen mit dem im Seil bereits vorhandenen Schmiermittel Kommentar: Vgl. Lösung der Seilverträglich sein und den Vorgaben des Seilherstellers und der Norm SN EN 12385-8 gruppe Schweiz vom 15.12.06.
entsprechen. Kommentar: Vgl. Ziff. 51.1 aSeilV
Art. 33 Instandsetzung von Seilen Kommentar: Vgl. Ziff. 52.5 aSeilV
1Eingespleisste Seilabschnitte sind wie neue Seile zu verseilen (Art. 10). Kommentar: Vgl. Ziff. 81.8 aSeilV
2Das Reparaturseil darf eine Stahleinlage enthalten.
3Bei allen Reparaturarbeiten ist der äussere Zustand und wenn möglich auch der
innere Zustand des Seils durch den Seilfachmann oder der Seilfachfrau, der oder die
die Arbeiten durchgeführt hat, zu beurteilen. Er oder sie empfiehlt die Massnahmen
für das weitere Vorgehen. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an die Über-
wachung festzulegen.
Art. 34 Instandsetzen von Spleissen
1Die Anforderungen an die Herstellung und die Instandsetzung von Spleissen rich-
ten sich nach der Norm SN EN 12927-3 soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt.
2Das endliche Seil darf höchstens zwei und das endlose Seil höchstens fünf Spleisse
aufweisen.
3Spleisse von Zugseilen sind so anzufertigen, dass die Länge der Einstecklitzen Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 42.6 ungefähr dem 100-fachen Seildurchmesser entspricht. aSeilVO
4Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass innere Korrosion möglichst
verhindert wird.
Art. 35 Ersetzen von Drähten und Litzen
Im gleichen Seilabschnitt dürfen in höchstens zwei Litzen jeweils höchstens ein
Drittel der Aussendrähte, jedoch nicht mehr als vier Runddrähte, ersetzt werden;
dabei muss der Abstand der Drahtverbindungen mindestens der vierfachen Litzen-
schlaglänge entsprechen. Kommentar: Vgl. Ziff. 83.3 ASeilV