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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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Anhang 3

(Art. 20 Abs. 1,

Art. 38 Abs. 2 Bst. b,

Art. 43 Abs. 4,

Art. 48 Abs. 1)

Zulässige Querschnittsverminderung (Ablegekriterien)

Insbesondere die folgenden in der Norm SN EN 12927-6 festgelegten Kriterien sind zu beachten.

Seilkonstruktion Zulässige Quer- Massgebende Seillänge in mm (Seilklasse) schnittsverminderung (Bezugslänge)

Verschlossene 10 % 200 x d

Spiralseile 8 % 30 x d

(VV / HV)) 5 % 6 x d

25 % 500 x d

Litzenseile 10 % 30 x d

6 % 6 x d

ANMERKUNG: Zur Ermittlung des höchsten zulässigen Verlustes des metallischen Querschnitts bei Bergungs- und Evakuierungsseilen sollen die in der Tabelle angegebenen Werte halbiert werden

d = Seildurchmesser

1 Die Querschnittsverminderung infolge von Drahtbrüchen sowie Abnützung oder

Verrostung darf auf der massgebenden Länge höchstens die in der Tabelle genannten Werte erreichen

2 Bei Spannseilen, die ausschliesslich einer Sichtprüfung unterzogen werden, darf

der höchste zulässige Verlust des metallischen Querschnittes infolge sichtbarer Brüche der äusseren Drähte 50 % der in der Tabelle angegebenen Werte betragen.