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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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Anhang 3
(Art. 20 Abs. 1,
Art. 38 Abs. 2 Bst. b,
Art. 43 Abs. 4,
Art. 48 Abs. 1)
Zulässige Querschnittsverminderung (Ablegekriterien)
Insbesondere die folgenden in der Norm SN EN 12927-6 festgelegten Kriterien sind zu beachten.
Seilkonstruktion Zulässige Quer- Massgebende Seillänge in mm (Seilklasse) schnittsverminderung (Bezugslänge)
Verschlossene 10 % 200 x d
Spiralseile 8 % 30 x d
(VV / HV)) 5 % 6 x d
25 % 500 x d
Litzenseile 10 % 30 x d
6 % 6 x d
ANMERKUNG: Zur Ermittlung des höchsten zulässigen Verlustes des metallischen Querschnitts bei Bergungs- und Evakuierungsseilen sollen die in der Tabelle angegebenen Werte halbiert werden
d = Seildurchmesser
1 Die Querschnittsverminderung infolge von Drahtbrüchen sowie Abnützung oder
Verrostung darf auf der massgebenden Länge höchstens die in der Tabelle genannten Werte erreichen
2 Bei Spannseilen, die ausschliesslich einer Sichtprüfung unterzogen werden, darf
der höchste zulässige Verlust des metallischen Querschnittes infolge sichtbarer Brüche der äusseren Drähte 50 % der in der Tabelle angegebenen Werte betragen.