Vorlage
Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
3. Abschnitt: Inspektion mit visueller Seilprüfung durch den Betreiber
Art. 36 Allgemeine Bestimmungen
1Der äussere Zustand der Seile und ihrer Befestigungselemente ist unter Aufsicht
des Technischen Leiters oder der Technischen Leiterin oder des Stellvertreters oder
der Stellvertreterin auf der ganzen Seillänge periodisch visuell zu prüfen. Kommentar: Vgl. z.T.
2Vor der Prüfung sind die Seile und ihre Befestigungselemente so zu reinigen, dass Ziff 61.1 aSeilV ihr äusserer Zustand einwandfrei geprüft werden kann.
Kommentar: Vgl. Ziff.
3Die Ergebnisse der Inspektion sind schriftlich im Logbuch nach Artikel 50 festzu- 61.2 aSeilV
halten..
Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 61.3 aSeilV Art. 37 Zeitabstände
1Die Vorgaben des Herstellers für die Zeitabstände zwischen den Inspektionen und
den visuellen Seilprüfungen, welche die Normen SN EN 1709 (Anhang 5 Buchstabe
g), SN EN 12929-2 (Anhang 5 Buchstabe f) sowie SN EN 12927-7 (Anhang 5,
Buchstabe a) berücksichtigen, sind zu beachten.
2Zudem gilt:
a. Die relative Position des Seiles bezüglich der Referenzstelle (= Setzmass)
sämtlicher Vergussköpfe ist unmittelbar nach der Herstellung während der
ersten Woche täglich zu prüfen, im anschliessenden Monat wöchentlich und
danach monatlich. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
b. Mindestens vierteljährlich zu prüfen ist der Zustand des Seilbereiches
(ca.2m) vor den Seilendbefestigungen, welcher magnetinduktiv nicht erfasst
werden kann. Kommentar: Vgl. z.T.
c. Mindestens jährlich zu prüfen ist der Zustand der Schutzhülseneinlage von Ziff. 63.3 aSeilV Klemmköpfen und Vergussköpfen.
Kommentar: Vgl. Ziff.
d. Bei Bahnen mit Halbjahresbetrieb sind die Inspektionen nach Möglichkeit 63.4.3 aSeilV
unmittelbar vor der Betriebseröffnung durchzuführen.
Kommentar: Vgl. Ziff.
e. Mindestens alle drei Jahre ist der Zustand der Klemmköpfe und Trommelbe- 63.5 aSeilV
festigungen von Zugseilen zu prüfen.
Kommentar: Vgl. Ziff. 63.6 aSeilV
Art. 38 Prüfkriterien
1Die Vorgaben des Herstellers für die Prüfkriterien, welche die Vorgaben der Norm Kommentar: SN EN 12927- SN EN 12927-7 berücksichtigen, sind zu beachten. 7, Tab 2 ist bzgl. TRB
falsch, daher Vorschrift
2Zudem gilt
noch aufrechterhalten,
a. Drahtbrüche sind zu lokalisieren, unter Feststellung ihres Abstandes von ei- trotz Ziff. 5.4 nem Fixpunkt, beispielsweise von einer Endbefestigung oder von einem
Spleiss. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 64.1.1 aSeilV