Vorlage

Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

3. Abschnitt: Inspektion mit visueller Seilprüfung durch den Betreiber

Art. 36 Allgemeine Bestimmungen

1Der äussere Zustand der Seile und ihrer Befestigungselemente ist unter Aufsicht

des Technischen Leiters oder der Technischen Leiterin oder des Stellvertreters oder

der Stellvertreterin auf der ganzen Seillänge periodisch visuell zu prüfen. Kommentar: Vgl. z.T.

2Vor der Prüfung sind die Seile und ihre Befestigungselemente so zu reinigen, dass Ziff 61.1 aSeilV ihr äusserer Zustand einwandfrei geprüft werden kann.

Kommentar: Vgl. Ziff.

3Die Ergebnisse der Inspektion sind schriftlich im Logbuch nach Artikel 50 festzu- 61.2 aSeilV

halten..

Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 61.3 aSeilV Art. 37 Zeitabstände

1Die Vorgaben des Herstellers für die Zeitabstände zwischen den Inspektionen und

den visuellen Seilprüfungen, welche die Normen SN EN 1709 (Anhang 5 Buchstabe

g), SN EN 12929-2 (Anhang 5 Buchstabe f) sowie SN EN 12927-7 (Anhang 5,

Buchstabe a) berücksichtigen, sind zu beachten.

2Zudem gilt:

a. Die relative Position des Seiles bezüglich der Referenzstelle (= Setzmass)

sämtlicher Vergussköpfe ist unmittelbar nach der Herstellung während der

ersten Woche täglich zu prüfen, im anschliessenden Monat wöchentlich und

danach monatlich. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.

b. Mindestens vierteljährlich zu prüfen ist der Zustand des Seilbereiches

(ca.2m) vor den Seilendbefestigungen, welcher magnetinduktiv nicht erfasst

werden kann. Kommentar: Vgl. z.T.

c. Mindestens jährlich zu prüfen ist der Zustand der Schutzhülseneinlage von Ziff. 63.3 aSeilV Klemmköpfen und Vergussköpfen.

Kommentar: Vgl. Ziff.

d. Bei Bahnen mit Halbjahresbetrieb sind die Inspektionen nach Möglichkeit 63.4.3 aSeilV

unmittelbar vor der Betriebseröffnung durchzuführen.

Kommentar: Vgl. Ziff.

e. Mindestens alle drei Jahre ist der Zustand der Klemmköpfe und Trommelbe- 63.5 aSeilV

festigungen von Zugseilen zu prüfen.

Kommentar: Vgl. Ziff. 63.6 aSeilV

Art. 38 Prüfkriterien

1Die Vorgaben des Herstellers für die Prüfkriterien, welche die Vorgaben der Norm Kommentar: SN EN 12927- SN EN 12927-7 berücksichtigen, sind zu beachten. 7, Tab 2 ist bzgl. TRB

falsch, daher Vorschrift

2Zudem gilt

noch aufrechterhalten,

a. Drahtbrüche sind zu lokalisieren, unter Feststellung ihres Abstandes von ei- trotz Ziff. 5.4 nem Fixpunkt, beispielsweise von einer Endbefestigung oder von einem

Spleiss. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 64.1.1 aSeilV