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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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2. Abschnitt: Instandhaltung
Art. 30 Grundsatz:
1Für die Instandhaltung sind die Vorgaben des Herstellers zu beachten.
2Der Hersteller muss bei seinen Vorgaben insbesondere die massgebenden Normen von Anhang 5 sowie die zusätzlichen Bestimmungen dieser Verordnung berücksichtigen.
3Er muss die Vorgaben für die Instandhaltung in der Betriebs- und Instandhaltungsanleitung festhalten.
Art. 31 Instandsetzung von sicherheitsrelevanten Bauteilen
1Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat bei einem Seilersatz gegenüber der Aufsichtsbehörde nachvollziehbar zu belegen, dass es sich um ein Seil desselben Typs handelt.
2Als Seile desselben Typs gelten Seile im Sinne von Artikel 15 Absatz 2.
3Wer sicherheitsrelevante Bauteile instand setzt, muss die Arbeiten nach Ziffer 8 der EN 12927-3 (Anhang 5, Buchstabe a) respektive nach Ziffer 6.4 der EN 12927-4 (Anhang 5, Buchstabe a) dokumentieren und einen Bericht erstellen.
4Er muss zudem:
a. eine EG–Konformitätserklärung ausstellen; oder
b. eine vergleichbare Erklärung ausstellen.
5Wer eine Erklärung nach Absatz 4 ausstellt, muss hierzu eine Ausbildung und wenn erforderlich einen Wiederholungskurs nach Artikel 12 oder 25 absolviert haben sowie über eine ausreichende Erfahrung verfügen.
6In der Erklärung müssen namentlich die folgenden Angaben enthalten sein:
a. Datum und Unterschrift;
b. Name, Firma und vollständige Anschrift des Ausführenden;
c. Gültigkeitsdauer des Ausbildungszertifikates;
d. Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.).
Art. 32 Reinigung und Schmierung von Seilen
1Die Anforderungen an die Reinigung und die Schmierung von Seilen richten sich nach der SN EN 12927-7, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2Es dürfen nur Reinigungsmittel verwendet werden, die durch den Seilhersteller Kommentar: Vgl. z.T. empfohlen werden. Ziff. 51.2 aSeilV
3Die Stromabnahme darf durch die Schmiermittel nicht behindert werden.
Kommentar: Vgl. Ziff. 51.2 aSeilV