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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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2Für Zugseile bis 16 mm Durchmesser sind Seilschlösser nach der Norm SN EN 13411-6 zulässig.
Art. 13 Endbefestigung von übrigen Seilen
Zur Endbefestigung von Spannseilen, Seilen sowie von Schlittenseilbahnen sowie Seilen für Schalter- und Telefonleitungen dürfen auch verwendet werden:
a. Seilhülsen nach DIN 83 313 (Anhang 5, Buchstabe b) oder US-Fed.-Spec. RR-S-550D (Anhang 5, Buchstabe b);
b. Seilschlösser nach SN EN 13411-6 (Anhang 5, Buchstabe b);
c. Kauschen nach SN EN 13411-1 (Anhang 5, Buchstabe b) mit dem Kauschenspleiss nach SN EN 13411-2 (Anhang 5, Buchstabe b).
d. Drahtseilklemmen nach SN EN 13411-5 (Anhang 5, Buchstabe b); diese sind nicht zulässig für endliche Bergungsseile. Kommentar: Vgl. z.T Ziff. 43.2 aSeilV
4. Abschnitt: Seilersatz und Abnahmeprüfungen
Art. 14 Anwendbare Anforderungen bei Ersatz durch ein Seil eines anderen
Typs (Umbau)
Steht ein Seilersatz auf einer altrechtlichen Seilbahn nicht im Einklang mit der bestehenden Betriebsbewilligung, so muss das Ersatzseil die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 SebV erfüllen und mit der bestehenden Anlage kompatibel sein.
Art. 15 Anwendbare Anforderungen bei Ersatz durch ein Seil desselben
Typs
1Wird auf einer altrechtlichen Seilbahn ein Seil durch ein Seil desselben Typs ersetzt, sind die Vorschriften dieses Kapitels anwendbar. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2Als Seile desselben Typs gelten Seile, die in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften gleich sind. Hierzu sind:
a. Insbesondere Seildurchmesser, Seilkonstruktion, Seilmasse, Bruchlast und Drahtfestigkeit zu berücksichtigen;
b. die Vorgaben der Berechnungsgrundlagen der Seilbahn zu beachten; und
c. die Vorgaben der bestehenden Betriebsbewilligung sowie der ihr zugrunde liegenden Vorschriften einzuhalten.
3Ersatzseile desselben Typs können auf altrechtlichen Seilbahnen nach Massgabe der Bestimmungen eingesetzt werden, die für neurechtliche Seile gelten. Die Kompatibilität mit der bestehenden Anlage muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachvollziehbar belegt werden.