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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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c. Der Seildurchmesser ist an mehreren Stellen zu messen und mit dem Berüh-
rungsdurchmesser des Seils zu vergleichen. Ist der Seildurchmesser gleich
oder kleiner als der Berührungsdurchmesser des Seils, so ist eine allfällig
vorhandene Seilschädigung zu beurteilen.
4Spleisse sind bezüglich Einschnürungen und Störungen im Seilgefüge zu prüfen.
Die grösste Einschnürung ist in Prozenten des Nenndurchmessers zu ermitteln.
Abmessungen der Kreuzungs- und Stossstellen, der Seildurchmesser dazwischen
sowie die Spleissgeometrie sind im Prüfbericht anzugeben und mit den Ablegekrite-
rien nach Anhang 3 zu vergleichen. Kommentar: Vgl. z.T.
5Nach dem Verschieben sind die ehemaligen hoch beanspruchten Bereiche der Ziff. 73.3 aSeilV Tragseile in Stichproben visuell zu untersuchen.
6Die Seilprüfstellen stellen sicher, dass alle zwölf Jahre sämtliche Bereiche der
Tragseile zwischen Endbefestigungen von den Prüfungen erfasst werden. Nötigen-
falls ist ein Prüfplan zu erstellen.
7Die Seilprüfstelle kann, zur ergänzenden Beurteilung von kritischen Seilabschnit-
ten, weitere Prüfmethoden einsetzen, beispielsweise Gammagrafie oder Mag-
netstreuflussprüfung (MT). Kommentar: Vgl. z.T.
8Das Ausmass der mit dem Seilprüfgerät festgestellten Schäden, beispielsweise Ziff. 73.4 aSeilV unbekannte oder unsichere Schadensmuster, Häufung von Drahtbrüchen oder von
Korrosion oder Blitzschlagschäden, muss durch eine visuelle Seilprüfung ermittelt
werden. Kommentar: Vgl. z.T.
Ziff. 62.4 aSeilV
Art. 44 Anforderungen an das Prüfpersonal
1Die Anforderungen an das Prüfpersonal richten sich nach den Normen SN EN
12927-7 und SN EN 12927- 8.
2Eine Prüfperson muss über eine ausreichende Sehtauglichkeit verfügen.
Art. 45 Prüfbericht
1Die Seilprüfstelle hält in einem Prüfbericht das Prüfergebnis fest, nötigenfalls unter
Angabe der Unsicherheiten. Sie gibt gestützt auf das Prüfergebnis Empfehlungen ab. Kommentar: Vgl. z.T.
2Die Anforderungen an den Prüfbericht richten sich nach den Normen SN EN Ziff. 74.1 aSeilV 12927-7 und SN EN 12927– 8.
3Das BAV kann so weit als möglich im Einvernehmen mit den Seilprüfstellen
Anforderungen an die Prüfberichte erlassen.
4Der Prüfbericht ist dem BAV einzureichen. Kommentar: Vgl. z.T.
Ziff. 74.2 aSeilV
Art. 46 Verbindlichkeit der Empfehlungen
1Ist das Seilbahnunternehmen mit den Empfehlungen der Seilprüfstelle nicht ein-
verstanden, so informiert es:
a. bei Seilbahnen mit Bundeskonzession: das BAV und die Seilprüfstelle;