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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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2Seile auf altrechlichen Seilbahnen müssen die Anforderungen der im Anhang 5

genannten Normen erfüllen, soweit diese Verordnung keine anderslautenden Vor-

schriften enthält.

Art. 4 Abweichungen

1Soll von Vorschriften für neurechtliche Seilbahnen abgewichen werden, so richtet

sich dies nach Artikel 9 SebV.

2Soll von den Vorschriften für altrechtliche Seilbahnen abgewichen werden, muss

mittels einer Risikoanalyse nachgewiesen werden, dass mindestens der gleiche Grad

an Sicherheit erreicht wird, wie wenn die Vorschriften eingehalten würden.

2. Kapitel: Bestimmungen für Seile auf altrechtlichen Seilbahnen

1. Abschnitt: Seilarten, Bemessung

Art. 5 Seilarten

1Als Tragseile sind verschlossene Spiralseile zu verwenden, die aus einem Stück

bestehen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 16.1

2Als Zug-, Förder- und Bergungsseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit der SeilV vom 13.

nur einer Litzenlage zu verwenden. 12.1993(nachfolgend: aSeilV)

3Als Spannseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit einer weichen Einlage Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 16.2 (Faser- oder Polymerkern) oder mit einer gegenüber den Aussenlitzen mittels Kunst- aSeilV

stoffmantel geschützten Stahleinlage (dreharme oder drehfreie Seile) zu verwenden.

4Als Halte- und Abspannseile sowie Seile für die Schalter- und die Telefonleitung

können Litzen- oder Spiralseile verwendet werden.

Art. 6 Bemessung

1Die erforderlichen Sicherheiten und Belastungsannahmen für Seile richten sich; Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 17.1

aSeilV.

a. je nach Art der Seilbahn nach Ziffer 421 einer der folgenden Verordnungen:

1. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 19864,

2. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 19875,

3. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 19886,

4. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 19917;

b. im Falle kantonal bewilligter Anlagen nach den kantonalen Bestimmungen.

2Die Sicherheit ist bezüglich der wirklichen Bruchkraft nachzuweisen. Kommentar: Vgl. Ziff. 17.1 aSeilV

3 SR 743.01

4 SR 743.121.1

5 SR 743.121.2

6 SR 743.121.3

7 SR 743.121.6