Vorlage

Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 10 Verseilung

1Drähte und Litzen müssen gleichmässig und fest verseilt sein. Kommentar: Vgl. Ziff. 21.2 aSeilV

2Die Zwischenräume zwischen den Litzen dürfen unterschiedlich sein.

Kommentar: Vgl. Ziff. 21.3 aSeilV

3Der wirkliche Seildurchmesser von Spann- und Spiralseilen muss bei ungefähr 2 %

der Mindestbruchkraft innerhalb der folgenden auf den Nenndurchmesser bezogenen

Grenzwerte liegen:

Seiltyp Seilaufbau Grenzwerte in %

1. 6-litzig +1...+5

a. Spannseile

2. 8-litzig +4...+10

b. Spiralseile -2...+4

4Litzenseile müssen spannungsarm sein. Kommentar: Vgl. Ziff. 21.5 aSeilV

5Sind Drähte eines Seils verzinkt, so müssen sämtliche Drähte verzinkt sein; ausge-

nommen sind Formdrähte. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 21.9

6Drahtverbände sind so zu verseilen, dass der Abstand benachbarter Drahtverbin- aSeilV

dungen mindestens dem 30-fachen Durchmesser des verseilten Drahtverbandes

entspricht. Kommentar: Vgl. Ziff. 21.10

aSeilV.

3. Abschnitt: Spleiss und Seilendverbindung

Art. 11 Seilverbindungen mittels Spleiss

1Spleisse dürfen nur von im Spleissen ausgebildeten und vom BAV anerkannten

Fachleuten ausgeführt werden. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 42.1

2Das BAV legt soweit möglich im Einvernehmen mit dem Interkantonalen Konkor- aSeilV

dat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Kontroll-

stelle IKSS) die Anforderungen an die Anerkennung fest.

Art. 12 Endbefestigung von Zugseilen

1Die Endbefestigung von Zugseilen muss je nach Art der Seilbahn mittels Verguss-

kopf, Klemmkopf oder Trommelbefestigung nach Ziffer 707 einer der folgenden

Verordnungen vorgenommen werden:

a. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni8;

b. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 19889. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 43.1

aSeilV

8 SR 743.121.4

9 SR 743.121.3