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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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Art. 10 Verseilung
1Drähte und Litzen müssen gleichmässig und fest verseilt sein. Kommentar: Vgl. Ziff. 21.2 aSeilV
2Die Zwischenräume zwischen den Litzen dürfen unterschiedlich sein.
Kommentar: Vgl. Ziff. 21.3 aSeilV
3Der wirkliche Seildurchmesser von Spann- und Spiralseilen muss bei ungefähr 2 %
der Mindestbruchkraft innerhalb der folgenden auf den Nenndurchmesser bezogenen
Grenzwerte liegen:
Seiltyp Seilaufbau Grenzwerte in %
1. 6-litzig +1...+5
a. Spannseile
2. 8-litzig +4...+10
b. Spiralseile -2...+4
4Litzenseile müssen spannungsarm sein. Kommentar: Vgl. Ziff. 21.5 aSeilV
5Sind Drähte eines Seils verzinkt, so müssen sämtliche Drähte verzinkt sein; ausge-
nommen sind Formdrähte. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 21.9
6Drahtverbände sind so zu verseilen, dass der Abstand benachbarter Drahtverbin- aSeilV
dungen mindestens dem 30-fachen Durchmesser des verseilten Drahtverbandes
entspricht. Kommentar: Vgl. Ziff. 21.10
aSeilV.
3. Abschnitt: Spleiss und Seilendverbindung
Art. 11 Seilverbindungen mittels Spleiss
1Spleisse dürfen nur von im Spleissen ausgebildeten und vom BAV anerkannten
Fachleuten ausgeführt werden. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 42.1
2Das BAV legt soweit möglich im Einvernehmen mit dem Interkantonalen Konkor- aSeilV
dat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Kontroll-
stelle IKSS) die Anforderungen an die Anerkennung fest.
Art. 12 Endbefestigung von Zugseilen
1Die Endbefestigung von Zugseilen muss je nach Art der Seilbahn mittels Verguss-
kopf, Klemmkopf oder Trommelbefestigung nach Ziffer 707 einer der folgenden
Verordnungen vorgenommen werden:
a. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni8;
b. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 19889. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 43.1
aSeilV
8 SR 743.121.4
9 SR 743.121.3