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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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b. bei den übrigen Anlagen: die technische Kontrollstelle IKSS und die Seil-

prüfstelle.

2Ist das Seilbahnunternehmen einverstanden, so setzt es die Empfehlungen inner-

halb der vorgegebenen Fristen um.

5. Abschnitt: Nutzungsgrenzen

Art. 47 Allgemeines

1Die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien nach der Norm SN EN 12927-6

gelten für alle Seile, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfungsmethoden nicht oder nicht mit

ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, sind zu ersetzen. Kommentar: Vgl. Ziff. 91.5 aSeilV

3Das BAV kann für Seilbahnen mit Bundeskonzession, die technische Kontrollstelle

IKSS kann für die übrigen Anlagen den Ersatz eines Seiles verlangen.

4Tragseile sind spätestens nach zwölf Jahren so weit zu verschieben, dass hoch

beanspruchte, sonst nicht prüfbare Seilabschnitte geprüft werden können; andern-

falls sind die Seile abzulegen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 92.2

5In der Regel sind die Seile mindestens um die Länge des längsten Seilschuhs (= zu aSeilVO

prüfender Bereich plus 1 m) zu verschieben. Dabei gilt:

a. Es ist darauf zu achten, dass bisher hoch beanspruchte Seilabschnitte nicht

erneut unter hohe Betriebsbeanspruchung geraten.

b. Die Tragseile sind vor dem Verschieben auf den freien Strecken und nach

dem Verschieben auf den bis dahin nicht geprüften Seilabschnitten nach der

MRT-Prüfmethode zu prüfen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 92.2

c. Die verschobenen Bereiche sind zusätzlich visuell zu prüfen. aSeilVO

6Tragseile von Zweiseilumlaufbahnen sind alle sechs Jahre um die Länge des längs-

ten Seilschuhs plus 5 m zu verschieben. Dabei sind die Tragseile vor dem Verschie-

ben auf den freien Strecken und nach dem Verschieben auf den bis dahin nicht

geprüften Seilabschnitten magnetinduktiv zu prüfen. Kommentar: Vgl. Ziff. 92.3 aSeilVO

Art. 48 Schädigungsgrenzen

1Die Seile sind instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die Verminderung des

tragenden Querschnitts infolge von Drahtbrüchen, Lockerung, Verschleiss, Korrosi-

on oder anderen Beschädigungen die zulässigen Grenzwerte respektive die Able-

gekriterien gemäss Anhang 3 überschreitet.

2Dabei gilt:

a. Die Verminderung des tragenden Querschnittes entspricht der Summe der

Querschnitte der auf der massgebenden Seillänge (= Bezugslänge) gebro-

chenen, korrodierten, beschädigten, lockeren oder abgenützten Drähte. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 91.1.1

aSeilV