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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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b. bei den übrigen Anlagen: die technische Kontrollstelle IKSS und die Seil-
prüfstelle.
2Ist das Seilbahnunternehmen einverstanden, so setzt es die Empfehlungen inner-
halb der vorgegebenen Fristen um.
5. Abschnitt: Nutzungsgrenzen
Art. 47 Allgemeines
1Die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien nach der Norm SN EN 12927-6
gelten für alle Seile, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfungsmethoden nicht oder nicht mit
ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, sind zu ersetzen. Kommentar: Vgl. Ziff. 91.5 aSeilV
3Das BAV kann für Seilbahnen mit Bundeskonzession, die technische Kontrollstelle
IKSS kann für die übrigen Anlagen den Ersatz eines Seiles verlangen.
4Tragseile sind spätestens nach zwölf Jahren so weit zu verschieben, dass hoch
beanspruchte, sonst nicht prüfbare Seilabschnitte geprüft werden können; andern-
falls sind die Seile abzulegen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 92.2
5In der Regel sind die Seile mindestens um die Länge des längsten Seilschuhs (= zu aSeilVO
prüfender Bereich plus 1 m) zu verschieben. Dabei gilt:
a. Es ist darauf zu achten, dass bisher hoch beanspruchte Seilabschnitte nicht
erneut unter hohe Betriebsbeanspruchung geraten.
b. Die Tragseile sind vor dem Verschieben auf den freien Strecken und nach
dem Verschieben auf den bis dahin nicht geprüften Seilabschnitten nach der
MRT-Prüfmethode zu prüfen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 92.2
c. Die verschobenen Bereiche sind zusätzlich visuell zu prüfen. aSeilVO
6Tragseile von Zweiseilumlaufbahnen sind alle sechs Jahre um die Länge des längs-
ten Seilschuhs plus 5 m zu verschieben. Dabei sind die Tragseile vor dem Verschie-
ben auf den freien Strecken und nach dem Verschieben auf den bis dahin nicht
geprüften Seilabschnitten magnetinduktiv zu prüfen. Kommentar: Vgl. Ziff. 92.3 aSeilVO
Art. 48 Schädigungsgrenzen
1Die Seile sind instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die Verminderung des
tragenden Querschnitts infolge von Drahtbrüchen, Lockerung, Verschleiss, Korrosi-
on oder anderen Beschädigungen die zulässigen Grenzwerte respektive die Able-
gekriterien gemäss Anhang 3 überschreitet.
2Dabei gilt:
a. Die Verminderung des tragenden Querschnittes entspricht der Summe der
Querschnitte der auf der massgebenden Seillänge (= Bezugslänge) gebro-
chenen, korrodierten, beschädigten, lockeren oder abgenützten Drähte. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 91.1.1
aSeilV