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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Seile auf neu- oder altrechtlichen Seilbahnen

1. Abschnitt: Lagerung, Transport, Seilzug und Montage

Art. 22 Grundsatz

Die Anforderungen an die Lagerung, den Transport, den Einbau und das Spannen

der Seile richten sich nach der Norm SN EN 12927-5 (Anhang 5, Buchstabe a),

soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 23 Seilzug und Montage

1Beim Seilzug sind für die Seilauflage Seilrollen, Gleitschuhe oder andere Elemente

zu verwenden, deren Radius die folgende Anforderung erfüllt:

a. Bei Spiralseilen muss er mindestens dem 20-fachen Seildurchmesser ent-

sprechen.

b. Bei Litzenseilen muss er mindestens dem 10-fachen Seildurchmesser ent-

sprechen. Kommentar: Vgl. z.T.

2Werden Klemmplatten für die Montage respektive für Instandhaltungsarbeiten Ziff. 41.2 a SeilV. verwendet, so muss damit die vorhandene Seilzugkraft sicher gehalten werden

können. Es müssen Klemmplatten eingesetzt werden, die dem gegebenen Seil-

durchmesser entsprechen. Das Seil darf weder durch die dafür nötige Pressung noch

durch Gleiten in der Klemmplatte geschädigt werden. Die Flächenpressung ist im

Sinne eines Richtwertes wie folgt zu begrenzen: Kommentar: Vgl. z.T.

a. für Litzenseile: auf 50 N/mm2; Ziff. 41.3 aSeilV.

b. für kompaktierte Litzenseile: auf 70 N/mm2;

c. für offene Spiralseile: auf 100 N/mm2;

d. für verschlossene Spiralseile (= Tragseile): auf 150 N/mm2. Kommentar: Entspricht 3 Lösung der Seilgruppe Um ein Rutschen des Seils feststellen zu können, muss in einem Abstand von ca. Schweiz vom 15.12.06. 10 mm von der Klemmplatte eine Markierung gesetzt werden. Nach einem festge-

stellten Rutschen des Seiles ist der betroffene Seilbereich zu markieren und gemäss

Ziffer 6.3 der Norm SN EN 12927-7 zu überwachen.

4Nach der Montage ist in der Tal- und in der Bergstation die Seilschlaglänge zu

messen und zu protokollieren.

Art. 24 Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen

1Das Vergiessen von Seilenden in der Vergusshülse und die Befestigung von Sei-

lenden im Klemmkopf müssen durch dafür ausgebildete Fachleute erfolgen. Kommentar: Vgl. z.T.

2Wer Seilendbefestigungen nach Absatz 1 herstellt, muss eine Ausbildung oder Ziff. 43.4 aSeilV einen Wiederholungskurs gemäss Artikel 25 aufweisen, die oder der nicht älter als

fünf Jahre sein darf, sowie über eine ausreichende Erfahrung verfügen.