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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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b. Der aufgrund der detektierten Drahtbrüche ermittelte Querschnittsverlust,
bezogen auf die jeweilige Referenzlänge muss mit den Ablegekriterien nach
Anhang 3 verglichen werden.
c. Gelockerte Drähte und Litzen sind zu lokalisieren und als gebrochene Dräh-
te zu betrachten. Kommentar: Vgl. Ziff. 64.1.3
d. Der Seildurchmesser ist an mindestens drei Stellen (zwei Seilendenen, bezw. aSeilV
Vor und nach dem Spleiss, sowie in der Seilmitte) zu messen und im Sinne
der Entwicklungs-Verfolgung aufzuzeichnen.
e. Sichtbar eingefallene Stossstellen mit Anzeichen von Reibkorrosion zwi-
schen den Litzen sollen rechtzeitig instand gesetzt werden. Der Mittelwert
des über jeweils zwei Litzenpaare gemessenen Durchmessers muss mindes-
tens 90% des Nenndurchmessers des Seils betragen. Der kleinste über ein
Litzenpaar gemessene Durchmesser muss mindestens 85% des Nenndurch-
messers betragen. Werden diese Grenzwerte unterschritten, so ist der Spleiss Kommentar: Vgl. teilweise Ziff. raschmöglichst instand zu stellen. 64.1.5 aSeilV
3Die Seilschlaglänge ist zu messen und mit den Angaben des Seilherstellers zu
Kommentar:
vergleichen. In der Regel sind drei Messungen vorzunehmen: an den Seilenden resp. Entspricht Lösung der Seilgruppe vor und nach dem Spleiss sowie in der Seilmitte. Bei einer festgestellten Abwei- Schweiz vom 15.12.06.
chung von mehr als 10% ist ein Seilfachmann oder eine Seilfachfrau beizuziehen.
4Bei der jährlichen Prüfung sind die Seilendbefestigungen auf Drahtbrüche und Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 64.2 Korrosion visuell zu untersuchen. Dabei ist: aSeilV
a. bei Verguss- und Klemmköpfen die Schutzhülse zu entfernen; Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3 aSeilV
b. bei der Trommelverankerung von Zug- und Tragseilen die Seilbefestigung Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3.1 nicht zu demontieren; aSeilV
c. bei der Verankerung von Spannseilen auf einer Windentrommel das Seil
Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3.2 mindestens 5 m von der Trommel abzuwickeln.
aSeilV
5Bei der dreijährigen Prüfung sind die Klemmköpfe von Zugseilen zu öffnen und
die Trommelbefestigungen von Zugseilen abzuwickeln und auf Drahtbrüche sowie Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3.3 Korrosion zu kontrollieren und wieder zu plombieren. aSeilV
6Seilbereiche, insbesondere im Sattel- oder Pollerbereich, die visuell nicht kontrol-
Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 64.4 liert werden können, sind nach dem Verschieben des Seils visuell zu untersuchen. aSeilV
4. Abschnitt: Prüfungen durch eine Seilprüfstelle
Art. 39 Allgemeine Bestimmungen
1Die zerstörungsfreien Seilprüfungen dürfen nur durch Seilprüfstellen durchgeführt
werden, die akkreditiert und vom BAV anerkannt sind. Kommentar: Vgl. Ziff. 13.4 aSeilV
2Die Anforderungen an die Durchführung, die Zeitabstände und die Prüfkriterien
für die Prüfung der Drahtseile durch eine Seilprüfstelle richten sich nach den Nor-
men SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 5, Buchstabe a), soweit diese