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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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b. Der aufgrund der detektierten Drahtbrüche ermittelte Querschnittsverlust,

bezogen auf die jeweilige Referenzlänge muss mit den Ablegekriterien nach

Anhang 3 verglichen werden.

c. Gelockerte Drähte und Litzen sind zu lokalisieren und als gebrochene Dräh-

te zu betrachten. Kommentar: Vgl. Ziff. 64.1.3

d. Der Seildurchmesser ist an mindestens drei Stellen (zwei Seilendenen, bezw. aSeilV

Vor und nach dem Spleiss, sowie in der Seilmitte) zu messen und im Sinne

der Entwicklungs-Verfolgung aufzuzeichnen.

e. Sichtbar eingefallene Stossstellen mit Anzeichen von Reibkorrosion zwi-

schen den Litzen sollen rechtzeitig instand gesetzt werden. Der Mittelwert

des über jeweils zwei Litzenpaare gemessenen Durchmessers muss mindes-

tens 90% des Nenndurchmessers des Seils betragen. Der kleinste über ein

Litzenpaar gemessene Durchmesser muss mindestens 85% des Nenndurch-

messers betragen. Werden diese Grenzwerte unterschritten, so ist der Spleiss Kommentar: Vgl. teilweise Ziff. raschmöglichst instand zu stellen. 64.1.5 aSeilV

3Die Seilschlaglänge ist zu messen und mit den Angaben des Seilherstellers zu

Kommentar:

vergleichen. In der Regel sind drei Messungen vorzunehmen: an den Seilenden resp. Entspricht Lösung der Seilgruppe vor und nach dem Spleiss sowie in der Seilmitte. Bei einer festgestellten Abwei- Schweiz vom 15.12.06.

chung von mehr als 10% ist ein Seilfachmann oder eine Seilfachfrau beizuziehen.

4Bei der jährlichen Prüfung sind die Seilendbefestigungen auf Drahtbrüche und Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 64.2 Korrosion visuell zu untersuchen. Dabei ist: aSeilV

a. bei Verguss- und Klemmköpfen die Schutzhülse zu entfernen; Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3 aSeilV

b. bei der Trommelverankerung von Zug- und Tragseilen die Seilbefestigung Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3.1 nicht zu demontieren; aSeilV

c. bei der Verankerung von Spannseilen auf einer Windentrommel das Seil

Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3.2 mindestens 5 m von der Trommel abzuwickeln.

aSeilV

5Bei der dreijährigen Prüfung sind die Klemmköpfe von Zugseilen zu öffnen und

die Trommelbefestigungen von Zugseilen abzuwickeln und auf Drahtbrüche sowie Kommentar: Vgl. Ziff. 64.3.3 Korrosion zu kontrollieren und wieder zu plombieren. aSeilV

6Seilbereiche, insbesondere im Sattel- oder Pollerbereich, die visuell nicht kontrol-

Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 64.4 liert werden können, sind nach dem Verschieben des Seils visuell zu untersuchen. aSeilV

4. Abschnitt: Prüfungen durch eine Seilprüfstelle

Art. 39 Allgemeine Bestimmungen

1Die zerstörungsfreien Seilprüfungen dürfen nur durch Seilprüfstellen durchgeführt

werden, die akkreditiert und vom BAV anerkannt sind. Kommentar: Vgl. Ziff. 13.4 aSeilV

2Die Anforderungen an die Durchführung, die Zeitabstände und die Prüfkriterien

für die Prüfung der Drahtseile durch eine Seilprüfstelle richten sich nach den Nor-

men SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 5, Buchstabe a), soweit diese