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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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a. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die anlagespezifischen Gegeben-
heiten zu berücksichtigen.
b Für gebrauchte Seile gelten die Anforderungen nach der Norm SN EN
12927-7, Ziffer 8.
ei schwierigen Messbedingungen im Stationsbereich hat die Seilprüfstelle dem
Seilbahnunternehmen einen anlagebezogenen Prüfplan abzugeben, der die
Art, den Umfang und die Intervallzeiten der Prüfungen festlegt. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 72.3 aSeilV
Art. 42 Prüfmethoden im Allgemeinen
1Der Zustand der Seile ist bezüglich Querschnittsverminderung infolge Drahtbrü-
chen, Korrosion und Verschleiss mittels der geeigneten Prüfmethode zu prüfen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 73.1
2Für visuelle Seilprüfungen ist die Norm SN EN 13018 (Anhang 5 Buchstabe h) zu aSeilV
berücksichtigen.
3Für die magnetinduktive Seilprüfung (= MRT) und die Durchstrahlungsprüfung (=
RT) gelten die Anforderungen nach SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8.
Art. 43 Prüfkriterien
1Die Prüfkriterien richten sich nach SN EN 12927-7 soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt.
2Der Zustand der Seile ist bezüglich Querschnittsverminderung infolge Drahtbrü-
chen, Korrosion und Verschleiss soweit möglich mittels der MRT-Prüfmethode zu
prüfen. Dabei gilt: Kommentar: Vgl. Ziff. 73.1 aSeilV
a. Anhäufungen neuer Drahtbrüche und Korrosion sind zu lokalisieren, dauer-
haft zu markieren und visuell, wenn nötig durch Abspannen und Öffnen des
Seils, zu prüfen; ihr Abstand von einem Fixpunkt, beispielsweise von einer
Endbefestigung oder einem Spleiss, ist festzuhalten. Kommentar: Vgl. Ziff. 73.1.1
b. An Schadenstellen sind die Anzahl der gebrochenen, beschädigten oder lo- aSeilV
ckeren Drähte bezüglich der massgebenden Seillänge und die Verminderung
des tragenden Querschnittes zu bestimmen. Kommentar: Vgl. Ziff. 73.1.2
3Der Seildurchmesser und die Schlaglänge sind an mehreren Stellen zu bestimmen: aSeilV
a. Die Seilschlaglänge ist zu messen und mit den Angaben des Herstellers im Kommentar: Vgl. Ziff. 73.2 aSeilV Abnahmeprüfzeugnis beziehungsweise der Konformitätserklärung sowie mit
den früheren Messwerten zu vergleichen. Es gilt:
1. In der Regel sind drei Messungen unter Angabe der Position des Mess-
ortes vorzunehmen, an den Seilenden resp. vor und nach dem Spleiss
sowie in der Seilmitte.
2. Die Messgenauigkeit muss mindestens +/- 2 mm betragen.
b. Bei Abweichung von den Angaben im Abnahmeprüfzeugnis von 10% für
Zugseile respektive 5% für Förderseile sind die Ursachen und Auswirkungen
abzuklären. Dabei sind auch die Veränderungen zwischen den Prüfungen zu
beachten.