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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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a. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die anlagespezifischen Gegeben-

heiten zu berücksichtigen.

b Für gebrauchte Seile gelten die Anforderungen nach der Norm SN EN

12927-7, Ziffer 8.

ei schwierigen Messbedingungen im Stationsbereich hat die Seilprüfstelle dem

Seilbahnunternehmen einen anlagebezogenen Prüfplan abzugeben, der die

Art, den Umfang und die Intervallzeiten der Prüfungen festlegt. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 72.3 aSeilV

Art. 42 Prüfmethoden im Allgemeinen

1Der Zustand der Seile ist bezüglich Querschnittsverminderung infolge Drahtbrü-

chen, Korrosion und Verschleiss mittels der geeigneten Prüfmethode zu prüfen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 73.1

2Für visuelle Seilprüfungen ist die Norm SN EN 13018 (Anhang 5 Buchstabe h) zu aSeilV

berücksichtigen.

3Für die magnetinduktive Seilprüfung (= MRT) und die Durchstrahlungsprüfung (=

RT) gelten die Anforderungen nach SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8.

Art. 43 Prüfkriterien

1Die Prüfkriterien richten sich nach SN EN 12927-7 soweit diese Verordnung nichts

anderes bestimmt.

2Der Zustand der Seile ist bezüglich Querschnittsverminderung infolge Drahtbrü-

chen, Korrosion und Verschleiss soweit möglich mittels der MRT-Prüfmethode zu

prüfen. Dabei gilt: Kommentar: Vgl. Ziff. 73.1 aSeilV

a. Anhäufungen neuer Drahtbrüche und Korrosion sind zu lokalisieren, dauer-

haft zu markieren und visuell, wenn nötig durch Abspannen und Öffnen des

Seils, zu prüfen; ihr Abstand von einem Fixpunkt, beispielsweise von einer

Endbefestigung oder einem Spleiss, ist festzuhalten. Kommentar: Vgl. Ziff. 73.1.1

b. An Schadenstellen sind die Anzahl der gebrochenen, beschädigten oder lo- aSeilV

ckeren Drähte bezüglich der massgebenden Seillänge und die Verminderung

des tragenden Querschnittes zu bestimmen. Kommentar: Vgl. Ziff. 73.1.2

3Der Seildurchmesser und die Schlaglänge sind an mehreren Stellen zu bestimmen: aSeilV

a. Die Seilschlaglänge ist zu messen und mit den Angaben des Herstellers im Kommentar: Vgl. Ziff. 73.2 aSeilV Abnahmeprüfzeugnis beziehungsweise der Konformitätserklärung sowie mit

den früheren Messwerten zu vergleichen. Es gilt:

1. In der Regel sind drei Messungen unter Angabe der Position des Mess-

ortes vorzunehmen, an den Seilenden resp. vor und nach dem Spleiss

sowie in der Seilmitte.

2. Die Messgenauigkeit muss mindestens +/- 2 mm betragen.

b. Bei Abweichung von den Angaben im Abnahmeprüfzeugnis von 10% für

Zugseile respektive 5% für Förderseile sind die Ursachen und Auswirkungen

abzuklären. Dabei sind auch die Veränderungen zwischen den Prüfungen zu

beachten.