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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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b. Werden die Ablegekriterien überschritten, so darf das Seil nur in Betrieb
bleiben, wenn eine kompetente Fachperson die dafür erforderlichen Mass-
nahmen festlegt. Bei der Beurteilung von Seilen nach dem 3. Kapitel können
in Grenzfällen die Ablegekriterien nach Anhang 6 beigezogen werden. Als
Grenzfall gilt insbesondere ein Fall gemäss Art. 20 Abs. 3.
c. Die Querschnittsverminderung ist auf den tragenden Querschnitt des neuen
Seils zu beziehen. Kommentar: Vgl. Ziff
d. Eingelegte, beidseits verbundene Drähte können nur als tragend betrachtet 91.1.2 aSeilV
werden, wenn sie in vollständig entspannte Seile eingelegt wurden.
Kommentar: Vgl. Ziff. 91.1.5 aSeilV
Art. 49 Untersuchungen
1Abgelegte Seile oder Seilabschnitte, die aufgrund von Auswertungen von magnet-
induktiven Prüfungen ersetzt wurden, sind auf den äusseren und inneren Zustand hin
zu untersuchen, wenn dies vom BAV resp. der Kontrollstelle IKSS verlangt wird.
Die Ergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten und der zuständigen Stelle mitzu-
teilen.
2Auf Antrag einer Seilprüfstelle können das BAV respektive die Kontrollstelle
IKSS eine Seilöffnung anordnen.
6. Abschnitt: Meldepflicht und Logbuch
Kommentar: IKSS: Einrei-Art. 50 Meldungen an das BAV respektive die Kontrollstelle IKSS chen der Meldungen auch
1Es sind für Seilbahnen mit Bundeskonzession dem Bundesamt im Rahmen der jährlich gem. Art. 56 Verpflichtung nach Artikel 56 SebV, beziehungsweise für die übrigen Anlagen der SebV?
Kontrollstelle IKSS die folgenden Meldungen einzureichen:
Kommentar: Vgl. z.T.
a. Unregelmässigkeiten bei der Montage der Seile; Ziff. 41.5 aSeilV
b. Unregelmässigkeiten bei der Herstellung einer Spleissverbindung oder einer Kommentar: Vgl. Ziff.
Endverbindung; 42.11 aSeilV und Ziff.
c. das Einlegen von Indikatoreinlagen; 43.8 aSeilV
d. aussergewöhnliche Ergebnisse der Inspektion mit visueller Seilprüfung; Kommentar: Vgl. Ziff. Ausmass und Ort der Schadstellen sind genau anzugeben; 44.4 aSeilV
e. Feststellungen, die eine sofortige technische Untersuchung nötig erscheinen
Kommentar: Vgl. Ziff. lassen; 65.1 aSeilV
f. Arbeiten an Seilen;
Kommentar: Vgl. Ziff.
g. die Bestellung eines Ersatzseils; 65.2 aSeilV
h. Erklärungen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Seilen.
Kommentar: Vgl. Ziff.
i. Erklärungen im Zusammenhang mit Instandsetzungen von Sicherheitsbau- 84.1 aSeilV
teilen;
Kommentar: Vgl. Ziff. 84.2 aSeilV