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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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Art. 25 Ausbildung zum Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen

1Wer Ausbildungen zum Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen anbieten will,

muss vom BAV anerkannt sein. Er oder sie muss dazu dem BAV vorgängig ein

Ausbildungskonzept einreichen.

2Das BAV anerkennt eine Ausbildungsstätte, wenn diese:

a. Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Ausbildung so ausrichtet, dass die Herstel-

lung der Seilendbefestigungen entsprechend den gültigen Vorschriften erfol-

gen und dass neuen Erkenntnissen stets Rechnung getragen wird; und

b. über die erforderliche Infrastruktur verfügt.

3Es spricht die Anerkennung wenn möglich im Einvernehmen mit der Kontrollstelle

IKSS aus.

4Das BAV und die Kontrollstelle IKSS überwachen die Umsetzung des Ausbil-

dungskonzeptes. Das BAV kann, wenn erforderlich, die Anerkennung entziehen.

Art. 26 Herstellung von Endbefestigungen

1Endbefestigungen sind nach Vorgaben des Herstellers unter Berücksichtigung der

Anleitungen gemäss Absatz 2 herzustellen und zu überwachen.

2Die Anleitungen zum Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen werden unter der

Leitung des BAV in Zusammenarbeit mit Fachexpertinnen und und -experten aktua-

lisiert.

Art. 27 Sicherung gegen Drehen

Bei Endbefestigungen müssen alle Teile, einschliesslich der Vergusskegel in Ver-

gusshülsen, gegen Drehen gesichert sein. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 43.6

aSeilV Art. 28 Plomben

Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 43.7

1Endbefestigungen sind nach der Montage mit einer Plombe zu versiegeln oder zu aSeilV markieren.

2Die Plombe oder die Markierung muss die Identifikation des verantwortlichen

Monteurs oder der verantwortlichen Monteurin ermöglichen.

Art. 29 Prüfung der Rissfreiheit

1Seilhülsen, die bei Endbefestigungen von Zug- oder Tragseilen oder endlichen

Bergungs- oder Spannseilen verwendet werden, sind auf äussere oder innere Riss-

freiheit zu prüfen. Dabei muss die angewandte Prüfmethode angegeben werden. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 43.9

2Bei Seilhülsen von Trag-, Bergungs- und Spannseilen ist die Prüfung nur einmal aSeilV durchzuführen.

Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 43.9

3Bei Seilhülsen von Zugseilen sind die Prüfungen periodisch durchzuführen. aSeilV