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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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4Die Prüfungen sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach der Norm SN EN

10204 zu bescheinigen.

5Die Bescheinigung ist vorzulegen:

a. für Seilbahnen mit Bundeskonzession: dem BAV;

b. für die übrigen Anlagen: der Kontrollstelle IKSS. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 21.10 aSeilV

Art. 19 Nachprüfung

Für Nachprüfungen hat das Seilbahnunternehmen von jedem Zug-, Förder- oder

Tragseil einen gegen Korrosion geschützten Seilabschnitt von mindestens 5 m

Länge aufzubewahren. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 34.1

aSeilV

5. Abschnitt: Nutzungsgrenzen

Art. 20 Schädigungsgrenzen

1Für die Beurteilung des Seilzustandes sind die zulässigen Grenzwerte nach der

Tabelle in Anhang 3 beizuziehen.

2Werden die Ablegekriterien überschritten, so darf das Seil nur in Betrieb bleiben, Kommentar: Begriff „Ablegekritewenn eine kompetente Fachperson die dafür erforderlichen Massnahmen festlegt. rien“ ist in SN EN 12927-6 defi-

niert

3Bei der Beurteilung von Seilen können in Grenzfällen die Ablegekriterien von

Anhang 6 beigezogen werden.

4Als Grenzfall gilt insbesondere eine fortgeschrittene Schädigung, deren Zustand

eine Betriebseinstellung resp. sofortige Instandsetzung nach sich ziehen könnte.

3Unterschreitet die Zugsicherheit die minimalen Grenzwerte, so werden die Grenz-

werte für die maximal zugelassene Querschnittsverminderung um den Wert der

Unterschreitung der Zugsicherheit anteilsmässig herabgesetzt. Kommentar: Vgl. Ziff. 91.4 aSeilV

Art. 21 Ablegefristen

1Windenspannseile sind spätestens nach zwölf Jahren, die übrigen Spannseile

spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen. Kommentar: Vgl. Ziff. 92.4 aSeilV

2Vergussköpfe von Zugseilen sind spätestens nach 4 Jahren zu ersetzen. Bei den

übrigen Seilen sind die Vergussköpfe spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen.

3Die abgeschnittenen Vergussköpfe sind einer Ausbildungsstätte gemäss Artikel 25

Absatz 2 Buchstabe b zur Prüfung zuzustellen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 92.5

aSeilV.