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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten
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4Die Prüfungen sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach der Norm SN EN
10204 zu bescheinigen.
5Die Bescheinigung ist vorzulegen:
a. für Seilbahnen mit Bundeskonzession: dem BAV;
b. für die übrigen Anlagen: der Kontrollstelle IKSS. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 21.10 aSeilV
Art. 19 Nachprüfung
Für Nachprüfungen hat das Seilbahnunternehmen von jedem Zug-, Förder- oder
Tragseil einen gegen Korrosion geschützten Seilabschnitt von mindestens 5 m
Länge aufzubewahren. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 34.1
aSeilV
5. Abschnitt: Nutzungsgrenzen
Art. 20 Schädigungsgrenzen
1Für die Beurteilung des Seilzustandes sind die zulässigen Grenzwerte nach der
Tabelle in Anhang 3 beizuziehen.
2Werden die Ablegekriterien überschritten, so darf das Seil nur in Betrieb bleiben, Kommentar: Begriff „Ablegekritewenn eine kompetente Fachperson die dafür erforderlichen Massnahmen festlegt. rien“ ist in SN EN 12927-6 defi-
niert
3Bei der Beurteilung von Seilen können in Grenzfällen die Ablegekriterien von
Anhang 6 beigezogen werden.
4Als Grenzfall gilt insbesondere eine fortgeschrittene Schädigung, deren Zustand
eine Betriebseinstellung resp. sofortige Instandsetzung nach sich ziehen könnte.
3Unterschreitet die Zugsicherheit die minimalen Grenzwerte, so werden die Grenz-
werte für die maximal zugelassene Querschnittsverminderung um den Wert der
Unterschreitung der Zugsicherheit anteilsmässig herabgesetzt. Kommentar: Vgl. Ziff. 91.4 aSeilV
Art. 21 Ablegefristen
1Windenspannseile sind spätestens nach zwölf Jahren, die übrigen Spannseile
spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen. Kommentar: Vgl. Ziff. 92.4 aSeilV
2Vergussköpfe von Zugseilen sind spätestens nach 4 Jahren zu ersetzen. Bei den
übrigen Seilen sind die Vergussköpfe spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen.
3Die abgeschnittenen Vergussköpfe sind einer Ausbildungsstätte gemäss Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe b zur Prüfung zuzustellen. Kommentar: Vgl. z.T. Ziff. 92.5
aSeilV.