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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 7 Seiten

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11 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 3-6 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

Art. 13 Abs. 1

1 Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.

Art. 14 Anforderungen

1 Für die Herstellung von 1000 g Marmelade müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

2 Marmelade und Gelée-Marmelade müssen mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen davon sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde.

Art. 15 Definition

Maronencrème (Maronenkrem, Maronenpüree oder Kastanienpüree) ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser und Zuckerarten mit dem Mark der Edelkastanie (Castanea sativa).

Art. 16 Abs. 2

2 Maronencrème muss mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen davon sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde.

Art. 20

Folgende Zutaten sind erlaubt:

a. zu den Lebensmitteln nach den Artikeln 11, 13 und 15:

1. Speiseöl und -fett zur Verhütung von Schaumbildung,

2. Honig als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker,

3. Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze;

b. zu den Lebensmitteln nach den Artikeln 11, 13 und 15: flüssiges Pektin gemäss Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 20052;

c. zu den Lebensmitteln nach den Artikeln 11, 13 und 15: Vanille und Vanilleauszüge;

d. zu Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée: Schalen von Zitrusfrüchten;

2 SR 817.022.31