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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 7 Seiten

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Art. 11 Definitionen

1 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser.

2 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten sowie Wasser.

3 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.

4 Als Frucht im Sinne dieses Kapitels wird verstanden:

a. die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, die sich im geeigneten Reifezustand befindet und gereinigt und geputzt ist;

b. für die Erzeugnisse nach Artikel 11 auch Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen;

c. bei Ingwer die (frischen oder haltbar gemachten) geniessbaren Wurzeln der Ingwerpflanze.

5 Pulpe (Fruchtpulpe) ist der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht; dieser kann in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein.

6 Fruchtmark bezeichnet den geniessbaren Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

7 Ein wässriger Auszug von Früchten enthält, abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten, alle in Wasser löslichen Teile der Früchte.

Art. 12 Abs. 2, 3, 8, 9-11

2Aufgehoben

3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre oder Gelée müssen mindestens 350 g Pulpe oder Fruchtmark beziehungsweise Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

8 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 3–6 wird bei Gelée und Gelée extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde.

9 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

10 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde.