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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 7 Seiten

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Erzeugnissen durch den Hinweis «Mehrfrucht», eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

Gliederungstitel vor Art. 22a

5a. Kapitel: Anpassung des Anhanges

Art. 22a

Das Bundesamt für Gesundheit passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

II

Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Lebensmittel, die den geänderten Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4, Artikel 7a und Artikel 10a dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Lebensmittel, die den geänderten Bestimmungen nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, 3, 8, 9, 10 und 11, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 und 15, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum ... (2 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Didier Burkhalter