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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 7 Seiten
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e. zu Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die nicht aus Zitrusfrüchten hergestellt sind: Zitrussaft;
f. zu Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die aus Quitten hergestellt sind: Blätter von Pelargonium odoratissimum;
g. zu Konfitüre und Gelée, die aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind: Randensaft;
h. zu Konfitüre extra und Konfitüre, die aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Rhabarber oder Pflaumen hergestellt sind: Saft aus roten Früchten;
i. zu Konfitüre: Fruchtsäfte;
j. zu Marmelade und Gelée-Marmelade: ätherische Öle aus Zitrusfrüchten.
Gliederungstitel vor Art. 21
6. Abschnitt: Ausgangserzeugnisse
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Behandlung und Aufbewahrung
1 Früchte, Fruchtpulpe, Fruchtmark sowie wässrige Auszüge von Früchten, welche zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 11, 13 und 15 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden, sofern sie sich technisch dafür eignen:
Art. 22
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln sind bei den Erzeugnissen nach Art. 11, 13 und 15 anzugeben:
a. ein Hinweis wie «hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, sofern erforderlich nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers;
b. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwertkennzeichnung vorhanden ist; die angegebene Zahl stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes dar; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ±3 Massenprozent zulässig.
2 Die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe zu ergänzen. Die Angabe der verwendeten Früchte kann bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten