Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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Einfügung eines neuen Art. 151d MStG Verschwindenlassen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:

1im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib

verweigert wird, oder

2im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.

Änderung von Art. 171b Abs. 1 Bst. ibis MStG

1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

(…)

ibis. Verschwindenlassen (Art. 151d);

Änderung von Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO

2Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

a. StGB: (...) 181–185bis, (...);

Änderung von Art. 286 Abs. 2 Bst. a StPO

2Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

a. StGB: (...) 182–185bis, (...);

Änderung von Art. 70 Abs. 2 Bst. a MStP

2Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: (...) 151a–151d, (...)