Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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Dies bringt für die Schweiz keine Neuerungen mit sich. Wenn die Schweiz ein Auslieferungsgesuch erhält, ist sie auf Informationen des ersuchenden Staats angewiesen. Im Folgenden werden drei Konstellationen unterschieden: Entweder die Schweiz eröffnet ein Auslieferungsverfahren oder sie verweigert die Auslieferung und eröffnet selbst ein Strafverfahren. Zudem kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates anstelle dieses Staates die Strafgewalt ausüben, wenn die Auslieferung nicht gewährt wird12. Die Auslieferung ist insbesondere in folgenden zwei Fällen nicht zulässig13: Erstens, wenn die Mindestanforderungen an den Schutz der unter anderem in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK14) und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II15) gewährten Verfahrensrechte in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 6 des Übereinkommens nicht gewährleistet sind, oder zweitens, wenn die gesuchte Person die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und der Auslieferung nicht zustimmt16.
Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens, welcher das faire Verfahren betrifft, findet sich in zahlreichen internationalen Übereinkommen17. Die Schweizer Rechtsordnung gewährleistet diesen Schutz bereits in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 Bundesverfassung (BV18) und konkretisiert ihn unter anderem in der Strafprozessordnung und im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG19, vgl. insbesondere Art. 2, 37 und 38).
d. Anzeigerecht und Untersuchungspflicht (Art. 12 des Übereinkommens)
Artikel 12 des Übereinkommens betrifft das Recht zur Anzeige sowie die Pflicht der Staaten, entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Die Regeln zum Strafverfahren in der Schweiz entsprechen den Anforderungen des Übereinkommens. Sie bieten insbesondere Gewähr, dass Strafverfahren ohne Verzögerung zum Abschluss gebracht werden (Art. 5 Abs. 1 StPO) und die Strafbehörden von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO).
e. Auslieferung (Art. 13 des Übereinkommens)
Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens verlangt für den Zweck der Auslieferung die «Entpolitisierung» der Straftat des Verschwindenlassens. Damit soll verhindert werden, dass die Vertragsstaaten einem Auslieferungsgesuch entgegen halten können, beim Verschwindenlassen handle es sich um ein politisches Delikt. Die Schweiz hat bereits mehrere Abkommen ratifiziert, die eine solche Klausel enthalten20. Die Bestimmung ist direkt anwendbar und geht dem Landesrecht vor21.
Weil die Schweiz die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht, findet nicht Artikel 13 Absatz 4 des Übereinkommens, sondern Absatz 5 auf die Schweiz Anwendung, wonach das Verschwindenlassen unter Vertragsstaaten als eine der Auslieferung unterstehende Straftat anerkannt werden muss. Auch hier besteht kein weiterer
12 Delegation der Strafverfolgung gemäss Artikel 85 ff. IRSG. 13 Vgl. auch Art. 13 Abs. 6 des Übereinkommens und Art. 2 IRSG. 14 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101. 15 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2. 16 Art. 7 IRSG. 17 Vgl. z.B. Art. 9 und 10 UNO Pakt II, sowie Art. 5 und 6 EMRK. 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101. 19 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SR 351.1. 20 Vgl. insbesondere Art. 1 ff. des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus, SR 0.353.3 und Art. 14 des Internationalen Übereinkommens vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, SR 0.353.22. 21 Art. 1 Abs. 1 IRSG räumt dem Völkerrecht den Vorrang ein. Dieses geht dem Landesrecht vor, ausser wenn sich aus den landesrechtlichen Bestimmungen eine weitergehende Pflicht zur Rechtshilfe ergibt. Vgl. BGE
137 IV 33, insbesondere E. 2.2.2 S. 40 f. Für die herrschende Lehre: Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, dritte Auflage, 2009, Ziff. 737, S. 693 und die dort zitierte Rechtsprechung.