Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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Menschenrechtskommission einer Arbeitsgruppe den entsprechenden Auftrag erteilte. Die Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeit am 23. September 2005 ab und legte dem in der Zwischenzeit gegründeten Menschenrechtsrat einen Entwurf vor. Schliesslich verabschiedete die UNO-Generalversammlung am 20. Dezember 2006 den heute vorliegenden Vertragstext. Mit der zwanzigsten Ratifikation trat das Übereinkommen am 23. Dezember 2010 in Kraft. Mittlerweile wurde es von über 90 Staaten unterzeichnet und von 36 Staaten ratifiziert. Zu den letzteren gehören neben zahlreichen lateinamerikanischen Staaten auch Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien, Österreich und die Niederlande1.
1.3 Verhältnis zu bestehenden internationalen Instrumenten
Die bestehenden universell verbindlichen Menschenrechtsübereinkommen statuieren kein explizites Menschenrecht auf Schutz vor dem Verschwindenlassen. Zwar können unter anderem aus dem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Leben und dem Recht auf ein faires Verfahren implizit auch Garantien zum Schutz vor dem Verschwindenlassen abgeleitet werden. Diese Bestimmungen sind jedoch gerade mit Blick auf die Angehörigen ungenügend. Auch ist die Praxis der jeweils zuständigen Organe, welche die Einhaltung dieser Menschenrechte überprüfen, unterschiedlich. Ein einheitlicher Schutz ist somit nicht garantiert.
Bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens existierten internationale Regelwerke, die sich explizit der Thematik des Verschwindenlassens annahmen: Zum einen die erwähnte UNO-Deklaration von 1992, zum anderen auch eine Konvention der Organisation Amerikanischer Staaten, OAS, (Inter-American Convention on Forced Disappearance), welche im März 1996 in Kraft trat und seither von 16 Staaten ratifiziert wurde. Da die Deklaration als «Soft-Law»-Instrument nicht rechtsverbindlich ist und die Konvention der OAS als regional ausgerichtetes Vertragswerk nur wenige Staaten bindet, fehlt diesen beiden Instrumenten der universell verbindliche Charakter.
Im internationalen Strafrecht hat das Verschwindenlassen von Personen zudem im Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römer Statut2) mit der Qualifizierung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eine explizite Pönalisierung erfahren. Vom Römer Statut sind aber ausschliesslich Akte erfasst, welche im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen werden. Gegen vereinzelte Fälle von Verschwindenlassen bietet es keinen Schutz.
Insgesamt wird somit der bestehende Normbestand dem Phänomen des Verschwindenlassens nicht gerecht. Das vorliegende Übereinkommen schliesst insoweit eine wichtige Lücke, indem es dem Verschwindenlassen als komplexe und multiple Menschenrechtsverletzung Rechnung trägt, einzelne Fälle von Verschwindenlassen erfasst und die Verletzung der Menschenrechte der Angehörigen ausdrücklich thematisiert.
1.4 Haltung der Nachbarstaaten zum Übereinkommen
Alle Nachbarstaaten der Schweiz haben das Übereinkommen bereits unterzeichnet, Frankreich, Deutschland und Österreich wie erwähnt auch ratifiziert. Während Deutschland von der Einführung eines neuen Straftatbestands, welcher das Verschwindenlassen als eigenständiges Delikt unter Strafe stellen würde, absieht, sind in Österreich und Frankreich Gesetzesprojekte hängig, welche das Verschwindenlassen zu pönalisieren bezwecken.
1 Stand September 2012. 2 Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1.