Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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Staat noch der internationalen Strafgerichtsbarkeit übergeben werden kann. Auch dieses Erfordernis wird von der Schweizer Rechtsordnung erfüllt: Immer unter Vorbehalt der doppelten Strafbarkeit kann die Schweiz gestützt auf Artikel 6 StGB die Gerichtsbarkeit in solchen Fällen ausüben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingung der doppelten Strafbarkeit nicht erfordert, dass die betreffende Tat in demjenigen Staat, in dem sie begangen wurde, von einer Strafbestimmung erfasst wird, die explizit das Verschwindenlassen kriminalisiert. Es genügt, wenn die fraglichen Handlungen strafbar sind (wenn sie z.B. gemäss Strafrecht des betroffenen Staates als Entführung oder Amtsmissbrauch gelten). Sollte dies nicht der Fall sein, so könnte allenfalls das Verschwindenlassen als besonders schweres Verbrechen von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtetes Verbrechen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b StGB erachtet und so die Zuständigkeit der Schweizer Behörden begründet werden..

Die Schweizer Rechtsordnung genügt den Anforderungen des Übereinkommens in diesem Punkt daher bereits.

b. Provisorische Massnahmen (Art. 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 des Übereinkommens betrifft die Massnahmen, mit denen die Anwesenheit des Verdächtigen im Hinblick auf die Strafverfolgung oder Auslieferung sichergestellt werden soll. Die Vertragsstaaten verfügen hier über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie sind jedoch nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gehalten, Massnahmen anzuordnen, um die Flucht des Verdächtigen zu verhindern. In der Schweiz ist im Auslieferungsverfahren die Verhaftung des Angeschuldigten bereits die Regel8. Die Schweizer Behörden weichen nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen davon ab9.

Auch die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts, die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens festgehalten ist, gilt in der Schweiz in jedem Strafverfahren als allgemeiner Grundsatz (vgl. insbesondere Art. 6 und 139 ff. der Strafprozessordung, StPO10).

Schliesslich garantiert das Übereinkommen mit Artikel 10 Absatz 3 dem Verdächtigen konsularischen Schutz. Eine solche Klausel ist auch in anderen Staatsverträgen enthalten, welche die Schweiz ratifiziert hat. Diese klassischen Minimalrechte sind z.B. in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen11 umschrieben: Inhaftierte müssen über ihre Rechte aufgeklärt werden und dürfen mit dem zuständigen Vertreter ihres Staates verkehren, d.h. insbesondere Besuch erhalten.

Die Schweizer Rechtsordnung wird damit den Anforderungen von Artikel 10 des Übereinkommens gerecht.

c. Prinzip des «aut dedere, aut iudicare» (Art. 11 des Übereinkommens)

Artikel 11 des Übereinkommens verankert die auf internationaler Ebene seit vielen Jahren geltende Maxime des «aut dedere, aut iudicare». Sie verpflichtet den um Auslieferung ersuchten Staat, entweder ein Auslieferungsverfahren einzuleiten oder ein Strafverfahren aufzunehmen, wenn er den Verdächtigen nicht ausliefert. Damit soll die Straflosigkeit des Täters verhindert werden.

8 Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSG, SR 351.1. 9 Vgl. insbesondere BGE 109 IV 159. 10 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. 11 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, SR 0.191.02.