Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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Hinsicht enger umschrieben wird als im Übereinkommen, ist daher im Schweizer Recht gewährleistet, dass verschiedene dem Opfer nahestehende Personen Anspruch auf Opferhilfe haben.

b Recht auf Wahrheit (Art. 24 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens)

Artikel 24 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten Massnahmen zu ergreifen, damit jedes Opfer die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens erfährt. Daraus ergibt sich für die Schweiz kein unmittelbarer Umsetzungsbedarf: Mit der Untersuchungspflicht der Behörden im Strafbereich und den Informationsrechten der Betroffenen und Angehörigen (vgl. dazu oben 3.4.d) wird dem Anliegen dieser zwei Absätze entsprochen.

c Ansprüche der Opfer (Art. 24 Abs. 4 bis 5 des Übereinkommens)

Gemäss Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens muss der Vertragsstaat den Opfern ein Recht auf Wiedergutmachung und umgehende Entschädigung gewähren. In Absatz 5 wird dieses Recht näher umschrieben. Es umfasst die Restitution, die Rehabilitation, die Genugtuung und die Garantie der Nichtwiederholung. Während sich der Begriff der Restitution dabei insbesondere auf die Wiederherstellung der Rechtsstellung vor dem Verschwindenlassen bezieht (Recht auf Freiheit, Rückkehr an den Wohnort, Rückerstattung des Eigentums etc.), zielt der Begriff der Rehabilitation insbesondere auf medizinische und psychologische Leistungen. Der Begriff der Genugtuung umfasst neben den geldwerten auch immaterielle Leistungen.

Die Rechte von Opfern im Allgemeinen sind in der Schweiz stark ausgestaltet und erstrecken sich sowohl auf Straftaten im Inland als auch im Ausland. Die Garantie der Nichtwiederholung wird in der Schweizer Rechtsordnung mit der Strafverfolgung, der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Handlungen der Behörden, der Gewaltentrennung sowie dem Abschluss von internationalen Verträgen und der Überwachung ihres Vollzugs umgesetzt. Für die weiteren der genannten Aspekte ist nach dem Begehungsort der Tat und dem Wohnsitz der Opfer zu unterscheiden:

- Opfer einer Tat, die in der Schweiz begangen wurde: Wird eine Person Opfer eines

Verschwindenlassens, so ist diese Handlung dem Staat zurechenbar. Das Opfer wird sich daher auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG39) oder die entsprechenden kantonalen Gesetzen stützen können, um eine Wiedergutmachung im Sinne des Übereinkommens zu erhalten. Zudem ist auch das OHG anwendbar: Personen, die durch eine in der Schweiz begangene Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, haben gestützt auf das OHG Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Beratungsstellen sowie auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe durch Beratungsstellen (Art. 12 ff. OHG), Entschädigungen (Art. 19 ff. OHG) und Genugtuungen (Art. 22 f. OHG). Den Opfern stehen ausserdem besondere Schutzrechte gemäss StPO zu (für einen unvollständigen Katalog der Opferrechte vgl. Art. 117 StPO). Auch die dem Opfer nahestehenden Personen haben Anspruch auf Opferhilfe. Machen sie Zivilansprüche geltend (Art. 117 Abs. 3 StPO), so stehen ihnen im Strafverfahren die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Zu erwähnen sind des Weiteren die in der StPO vorgesehenen Schutzmassnahmen für Personen, die aufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder ihre körperliche Integrität ausgesetzt sind (Art. 149 f. StPO). In Zukunft werden auch die Schutzmassnahmen des künftigen Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Anwendung kommen40.

39 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, SR 170.32. 40 BBl 2011 99.