Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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Beeinträchtigung des Rechts der Angehörigen, über das Schicksal der Opfer informiert zu werden, als auch des Rechtsschutzes, auf den jede Person Anspruch hat. Folgenden Punkten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

- Inhalt der Auskunft: «Verbleib» und «Schicksal»: Der Begriff des Schicksals umfasst nicht

nur den Tod der verschwundenen Person, sondern auch alle wesentlichen Ereignisse, die ihr zustossen, insbesondere ihre Verhaftung und deren Umstände. Die Weigerung, Auskunft über das Schicksal einer Person zu geben, umfasst also auch die im Übereinkommen ausdrücklich erwähnte «Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen»47.

- Qualifizierung der Auskunftsverweigerung: Eine Auskunftsverweigerung muss qualifiziert

sein, damit der Kreis der potenziellen Täter besser definiert werden kann. Die Strafbarkeit der Verweigerung ergibt sich einerseits aus dem Verstoss gegen eine gesetzliche Verpflichtung, also der Beeinträchtigung des öffentlichen oder privaten Interesses, das vom Gesetz geschützt wird48. Andererseits ist eine Weigerung auch tatbestandmässig, wenn sie im Auftrag des Staates geschieht und damit eine Verbindung zwischen dem Täter und der Staatsmacht besteht. Der Täter ist also an einer kriminellen Handlung beteiligt, die eben gerade durch den Missbrauch dieser Macht gekennzeichnet ist.

d Tatbestandselement Entzug des Schutzes des Gesetzes

Der Freiheitsentzug, gefolgt von der Verweigerung von Angaben über das Schicksal oder den Verbleib der Person, hat zur Folge, dass diese Person dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.

Eine Person ist dem Schutz des Gesetzes entzogen, wenn ein Freiheitsentzug, der an sich den gesetzlichen Anforderungen genügte, nicht mehr rechtmässig ist, weil er über die in nationalen oder internationalen Normen vorgesehene Dauer hinaus andauert (in diesem Sinne spricht der französische Gesetzestext von „période prolongée“)49. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Haft dem Gericht absichtlich nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wird.50 Hingegen ist das Tatbestandselement nicht gegeben, wenn der Freiheitsentzug dem gesetzlichen Ablauf der Verfahrensstufen (vgl. u.a. Art. 215, 219, 224 und 225 StPO) folgt, auch wenn er zu Beginn während kurzer Zeit noch nicht von einem Richter genehmigt worden ist. Ist der Freiheitsentzug von Anfang an unrechtmässig, gilt der Entzug des Schutzes des Gesetzes ebenfalls als von Anfang an gegeben.

Der Entzug des Schutzes des Gesetzes muss vom Täter beabsichtigt sein, unabhängig davon ob er am Akt des Freiheitsentzugs selbst oder an der Verweigerung von Informationen über das Schicksal der Person oder deren Verbleib beteiligt ist.

e Bestrafung

Die im neuen Artikel 185bis StGB vorgeschlagene Strafe von 1 bis 20 Jahre entspricht der Strafandrohung für Geiselnahme (Art. 185 StGB) oder für Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen (Art. 184 StGB)51. Die Mindeststrafe von einem

47 Ähnlich spricht das Römer Statut von der Weigerung, eine Freiheitsberaubung anzuerkennen. 48 Dieser Weg wurde auch bei der Umsetzung des Römer Statuts im deutschen Recht gewählt. Vgl. §7 Abs. 1, Ziff. 7, Völkerstrafgesetzbuch (Deutschland). 49 Für eine gleichlautende Auslegung des Römer Statuts vgl. Boot/Dixon/Hall, Crimes Against Humanity, in Triffterer, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court – Observers' Notes, Article by Article, 2. Auflage, München, zu Art. 7, Nr. 133, S. 271. 50 Für eine ähnliche Interpretation des Straftatbestands der Freiheitsberaubung, vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 12, 21 und 22 zu Art. 183. 51 Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 25 zu Art. 184.