Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet dann, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Diese Garantien sind in verschiedenen Verfahrensgrundlagen konkretisiert (vgl. z.B. Art. 220 bis 228 StPO für Untersuchungshaft im Rahmen eines Strafverfahrens oder Art. 44 sowie 46 bis 48 IRSG für das Auslieferungsverfahren). Die beschuldigte Person muss jederzeit ohne Aufsicht mit der Verteidigung verkehren können (vgl. insbesondere Art. 223 Abs. 2 StPO). Auch im Bereich des Zivilrechts sieht die neue Gesetzgebung zum Erwachsenenschutz33 einen umfassenden Rechtsschutz vor. Gemäss Artikel 439 nZGB kann die betroffene Person unter anderem bei ärztlich angeordneter Unterbringung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Die gerichtliche Überprüfung ist schliesslich auch im Ausländergesetz für die ausländerrechtliche Administrativhaft vorgesehen, sie obliegt in diesem Kontext den kantonalen Gerichten, mit Möglichkeit des Rekurses an das Bundesgericht. Bei Verfügungen des Bundesamts für Migration betreffend der Festhaltung am Flughafen gestützt auf Art. 22 AsylG, steht der Weg an das Bundesverwaltungsgericht offen.
- Beschwerderechte der Angehörigen: Das Schweizer Recht kennt ein Beschwerderecht von Angehörigen im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs. So gibt das Gesetz nicht nur wie oben beschrieben der betroffenen Person, sondern auch ihren Angehörigen (dazu gehören neben den Eltern, Kindern und Ehegatten/Partner auch der Beistand, der Arzt, der Priester, der Sozialarbeiter und Personen ihres Vertrauens34) das Recht, sich vor Gericht gegen ihre Unterbringung zu wehren.
Abgesehen von diesem zivilrechtlichen Verfahren sehen die verschiedenen Prozessordnungen in Verfahren, die zu einem Freiheitsentzug führen können, kein spezifisches Beschwerderecht für Angehörige vor. Gestützt auf den neu zu schaffenden Straftatbestand des Verschwindenlassens werden sich Angehörige aber direkt mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft wenden können (Art. 301 i.V.m. Art. 12 Bst. b StPO), wenn sie den Verdacht hegen, dass ein Freiheitsentzug im Sinne eines Verschwindenlassens vorliegt. Die Strafverfolgungsbehörde ist in der Folge verpflichtet festzustellen, ob der Verdacht gerechtfertigt ist und insbesondere zu prüfen, ob der mutmassliche Freiheitsentzug rechtmässig war oder nicht. Erfolgt die Anzeige aus Unkenntnis nicht an die örtlich zuständige kantonale Behörde, so sind die Behörden zur Weiterleitung verpflichtet35. Zum Verschwindenlassen gehört die Weigerung anzuerkennen, dass der Person die Freiheit entzogen wurde und allgemein die Verweigerung jeder Auskunft über ihr Schicksal. Abgesehen von der Tatsache, dass dadurch die verschwundene Person dem Schutz des Gesetzes entzogen wird, stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen und im konkreten Fall allenfalls sogar der psychischen Integrität der Angehörigen dar und verletzt so Rechtsgüter, die mit der neuen Strafbestimmung (Art. 185bis nStGB) geschützt werden sollen36. Dadurch sind die Angehörigen direkt verletzt, und somit geschädigte Personen im Sinne von Artikel 115 StPO. So können sie im Strafverfahren als Privatkläger eigene Rechte geltend machen, einschliesslich des Rechts auf Beschwerde.
Das Schweizer Recht ist in diesem Bereich mit dem Übereinkommen vereinbar.
33 Vgl. Fn. 59. 34 Art. 450 nZGB. 35 Art. 39 StPO. 36 Die Botschaft vom 23. April 2008 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BBl 2008 3864, S. 3925) enthält eine gleich lautende Äusserung betreffend der Konstellation, dass das Verschwindenlassen im Rahmen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfolgt.