Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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4. Gesetzesänderungen
Aus dem oben Dargestellten ergibt sich, dass die Ratifikation des Übereinkommens für die Schweiz punktuell mit Gesetzesänderungen verbunden ist. Wie bereits ausgeführt, soll das Strafgesetzbuch mit einem eigenständigen Tatbestand über das Verschwindenlassen ergänzt werden. Zudem bedürfen die Errichtung des Netzwerks, und damit verbunden die Auskunftsrechte der Angehörigen sowie die Einführung eines Rechtsbehelfs einer expliziten Grundlage. Mit Blick auf den Regelungsinhalt, insbesondere die datenschutzrechtlichen Aspekte, muss es sich dabei um ein Gesetz im formellen Sinne handeln. Es ist daher vorgesehen, ein Einführungsgesetz zu erlassen, das der gesetzlichen Verankerung des Netzwerks dient und gleichzeitig die übrigen Änderungen des geltenden Rechts gewissermassen als Rahmenerlass enthält. Die untenstehenden Kommentierungen orientieren sich an der Systematik des Gesetzes.
4.1. Errichtung eines Netzwerks
a Zweck und Definition
Das vorgeschlagene Einführungsgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens. Dies wird im Zweckartikel explizit festgehalten und bildet damit den Rahmen für die im Gesetz enthaltenen Regelungen, welche nicht über die Erfordernisse des Übereinkommens hinausgehen.
Die Definition des Verschwindenlassens in Artikel 2 des Einführungsgesetzes entspricht dem neu einzuführenden Straftatbestand. Damit wird die einheitliche Auslegung und Anwendung des Begriffs des Verschwindenlassens innerhalb der Schweizer Rechtsordnung sichergestellt.
b Aktenführung
Artikel 3 des Einführungsgesetzes statuiert die Pflicht, die in Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Daten in Akten zu erfassen. Die Erfassung dieser Daten ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung der Informationsrechte der Angehörigen. Der Hinweis auf Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens dient der Transparenz, damit die betroffenen Behörden die entsprechenden Vorkehrungen treffen können. Der Begriff der «Freiheitsentziehungen» ist im Sinne des Übereinkommens zu interpretieren. Er umfasst damit straf-, strafprozess-, ausländer-, militär- und zivilrechtliche Formen von Freiheitsentziehungen. Aus dem Schutzziel des Übereinkommens ergibt sich, dass es sich dabei um Formen des geschlossenen Freiheitsentzugs handeln muss.
c Errichtung und Funktionsweise des Netzwerks
Artikel 4 statuiert die Errichtung des Netzwerks und hält Bund und Kantone an, je eine Koordinationsstelle zu benennen. Auf Seite des Bundes scheint es mit Blick auf Synergieeffekte sinnvoll, den Suchdienst «Nachforschungen nach vermissten Personen» im Bundesamt für Polizei mit dieser Aufgabe zu betrauen. Wie bereits erwähnt behandelt diese Stelle bereits heute Anfragen nach vermissten Personen. Sie verfügt daher über Erfahrung im Bereich der Personensuche und ist gut vernetzt mit anderen Suchdiensten. Aus Gründen der Organisationsflexibilität soll die Koordinationsstelle des Bundes jedoch nicht im Gesetz genannt, sondern durch den Bundesrat ernannt werden. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, die weiteren Details betreffend der Funktionsweise des Netzwerks zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie die Fristen und die Kommunikationsmittel. Das Gesetz hält fest, dass dies unter Einbezug der Kantone geschehen soll.