Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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Anhang: Vorentwurf Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006
Gestützt auf Artikel 54 Absatz 1, Artikel 121 Absatz 1, Art, 122 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung, in Ausführung des internationalen Übereinkommens der Vereinigten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Das Gesetz regelt die Umsetzung des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006.
Art. 2 Verschwindenlassen
Als verschwunden im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Person, welcher durch eine Anordnung des Staates oder mit dessen Billigung die Freiheit entzogen wurde, gefolgt von der Weigerung des Staates, diesen Freiheitsentzug anzuerkennen mit dem Ziel, die Person dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
Art. 3 Aktenführungspflicht
Behörden, die Freiheitsentzüge vollziehen, stellen sicher, dass die in Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Daten erfasst sind.
Art. 4 Netzwerk
1Der Bund errichtet in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Netzwerk, das dem
Informationsaustausch bei der Suche nach mutmasslich verschwundenen Personen dient.
2Der Bund und jeder Kanton setzen zu diesem Zweck eine Koordinationsstelle ein. Der Bundesrat regelt, unter Einbezug der Kantone, die Einzelheiten der Funktionsweise des Netzwerks,
insbesondere die Bearbeitungsfristen.
Art. 5 Informationsgesuch
1Personen, die eine nahestehende Person vermissen und ein Verschwindenlassen befürchten, können bei der Koordinationsstelle des Bundes ein schriftliches und begründetes
Informationsgesuch einreichen.
2In der Gesuchsbegründung ist namentlich darzulegen, in welchem Verhältnis die suchende Person zur gesuchten Person steht und woraus sich der Verdacht auf ein Verschwindenlassen ergibt.
3Bestehen Anhaltspunkte, wonach sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet, initiiert die Koordinationsstelle des Bundes eine entsprechende Anfrage im Netzwerk.
4Die Koordinationsstellen der Kantone teilen unverzüglich mit, ob sich die gesuchte Person in ihrem Kanton in einem Freiheitsentzug befindet.
Art. 6 Erteilung von Informationen
1Kann der Aufenthaltsort der Person mit der Suche im Netzwerk nicht eruiert werden, so orientiert die Koordinationsstelle des Bundes die Gesuchsteller, dass die Person im Rahmen der Netzwerksuche nicht gefunden werden konnte.
2Ergibt die Suche im Netzwerk, dass sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet, informiert die Koordinationsstelle des Bundes die Gesuchsteller über den Aufenthaltsort und die Kontaktdaten. Hierzu ist die ausdrückliche Einwilligung der gesuchten Person erforderlich.
3Willigt die betroffene Person nicht ein oder besteht ein anderer Ausnahmegrund gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, so bestätigt die Koordinationsstelle des Bundes mit Verfügung, dass die Person nicht im Sinne des Übereinkommens verschwunden ist und dass keine weiteren Informationen erteilt werden können.