Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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3. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen mit Blick auf das Schweizer Recht
Das Schweizer Rechtssystem kennt bereits heute umfassende Rechtsgarantien im Hinblick auf den Freiheitsentzug von Personen. Trotz dieser grundsätzlichen Übereinstimmung mit dem Hauptanliegen des Übereinkommens genügt jedoch das Schweizer Recht der komplexen Natur des Verschwindenlassens noch nicht in allen Teilen. Um das Übereinkommen sachgerecht umzusetzen, besteht daher punktuell legislatorischer Bedarf. Wie erwähnt, hat die fachtechnische Befragung der Kantone ergeben, dass Befürchtungen bestehen, die Ratifikation könnte zu einem unverhältnismässigen Aufwand in personeller und finanzieller Hinsicht führen. Diesem Anliegen wurde bei den Umsetzungsarbeiten Rechnung getragen.
Die nachstehenden Ausführungen folgen der Systematik des Übereinkommens. Die Artikel des Übereinkommens sind nach Sachthemen gruppiert. Die Erläuterungen beziehen sich zum einen auf den Inhalt des Übereinkommens und zum anderen auf die entsprechenden Vorkehrungen des Schweizer Rechts. Die Analyse ergibt, dass in zwei Bereichen legislatorischer Bedarf besteht: Im Bereich der Pönalisierung des Verschwindenlassens als eigenständiges Delikt sowie im Bereich der Registerführung und Beschwerderechte von Angehörigen (für die Details der Regelung vgl. unten 3.2.a, 3.4.c und 3.4.d).
3.1. Verbot und Definition des Verschwindenlassens
a. Verbot und Begriffselemente (Art. 1 und 2 des Übereinkommens)
Artikel 1 des Übereinkommens hält fest, dass niemand dem Verschwindenlassen unterworfen werden darf – ungeachtet aussergewöhnlicher Umstände wie beispielsweise Krieg oder innenpolitischer Instabilitäten. Dieses Verbot des Verschwindenlassens und der Ausschluss von Rechtfertigungsgründen bilden den Kern des Übereinkommens. Artikel 2 des Übereinkommens definiert den Begriff des Verschwindenlassens, wie er für das ganze Übereinkommen massgeblich ist. Massgebend sind die folgenden vier Aspekte: (1) Eine Person wird ihrer Freiheit beraubt, (2) der Staat hat den Auftrag oder seine Zustimmung dazu gegeben oder billigt die Handlung, (3) jede Information über das Schicksal dieser Person oder ihren Verbleib wird verweigert, und schliesslich (4) haben die Täter die Absicht, die Person dem Schutz des Gesetzes zu entziehen. Der Geltungsbereich umfasst dabei jedes Verschwindenlassen, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzeltat oder um eine systematische Praxis handelt. Damit geht das Übereinkommen deutlich weiter als das Römer Statut, das sich auf Verstösse beschränkt, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) begangen werden. Im innerstaatlichen Recht ist daher eine neue strafrechtliche Bestimmung zu diesem Tatbestand, zusätzlich zu derjenigen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Umsetzung des Römer Statuts, erforderlich (vgl. dazu unten 3.2.a).
b. «Verschwindenlassen» ohne staatliche Beteiligung (Art. 3 des Übereinkommens)
Artikel 3 des Übereinkommens bezieht sich auf das Verschwindenlassen durch nichtstaatliche Akteure und ohne Beteiligung des Staates. Danach müssen die Vertragsstaaten Massnahmen ergreifen, um die Täter solcher Handlungen zu bestrafen. Die anvisierte Konstellation gilt jedoch nicht als Verschwindenlassen im Sinne des Übereinkommens. Für die Schweiz sind in dieser Hinsicht keine Rechtsanpassungen nötig: Die Bestimmungen gegen Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Artikel 183 und 184 des Strafgesetzbuches (StGB4) stellen sicher, dass entsprechende Handlungen strafrechtlich verfolgt werden.
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.