Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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dienste schätzen, dass heute nicht mehr als zwei Dutzend Anfragen jährlich Personen betreffen, welche sich in einem Freiheitsentzug befinden. Mit Blick auf die geringe Zahl erwarteter Anfragen scheint die Schaffung eines zentralen Registers für alle Arten von Freiheitsentziehungen daher in technischer, finanzieller und praktischer Hinsicht nicht verhältnismässig.
Vor dem Hintergrund des Gesagten wird vorgesehen, ein «Netzwerk» zu errichten: Das Übereinkommen spricht ausdrücklich von «ein oder mehrere Register und/oder Akten», welche geführt werden müssen. Daher kann das Schutzziel auch mit einer dezentralen Datenerfassung verwirklicht werden. Wie gezeigt bestehen aber in der Schweiz infolge der dezentralen Organisation und der fehlenden Vernetzung gewisse Schwierigkeiten, um entsprechende Anfragen innert nützlicher Frist beantworten zu können. Um die bestehenden Lücken zu schliessen, soll daher ein Mechanismus zur strukturierten Abfrage eingeführt werden. Zur Errichtung eines «Netzwerks» definieren sowohl der Bund, als auch die Kantone je eine Koordinationsstelle. Besteht ein Verdacht auf Verschwindenlassen und muss daher der Verbleib einer Person geklärt werden, so kontaktiert die Koordinationsstelle des Bundes die kantonalen Koordinationsstellen. Diese prüfen in den kantonalen Registern oder mittels Rücksprache mit den jeweiligen Behörden, ob sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug im betreffenden Kanton befindet. Die kantonalen Koordinationsstellen erteilen der Koordinationsstelle des Bundes rasch möglichst Auskunft, ob sie den Verbleib der Person klären konnten. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb der bestehenden Strukturen in der Schweiz der Informationsfluss effizient und zuverlässig sichergestellt ist. Die Errichtung des Netzwerks bedarf einer Grundlage im Schweizer Recht.
d. Zugang zu Informationen über den Freiheitsentzug (Art. 18 und 20 des
Übereinkommens)
Gemäss dem Übereinkommen (Art. 18) müssen die Vertragsstaaten allen Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, beispielsweise den Verwandten welche eine Person vermissen, die möglicherweise Opfer eines Verschwindenlassens wurde, gewisse genau definierte Informationen zu den Umständen des Freiheitsentzugs geben (insbesondere den Zeitpunkt und Ort des Freiheitsentzugs sowie den Namen der Behörde, die ihn angeordnet hat). Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens sieht jedoch vor, dass – vorausgesetzt die gesuchte Person ist dem Schutz des Rechtes nicht entzogen – Auskünfte unter strikten Bedingungen verweigert werden können, insbesondere um die Privatsphäre oder die Sicherheit der festgehaltenen Person oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung zu schützen. In diesem Fall muss gemäss Übereinkommen (Art. 20 Abs. 2) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährleistet sein. Die Schweizer Rechtsordnung sieht heute verschiedentlich Informationsrechte vor:
- Im Bereich des Strafrechts sind nach Artikel 214 StPO die Strafbehörden bei einer
Festnahme verpflichtet, die Angehörigen zu informieren, sofern der Untersuchungszweck die Benachrichtigung nicht verbietet oder die betroffene Person sie nicht ausdrücklich ablehnt. Hingegen sind die Behörden im Bereich des Strafvollzugs nicht verpflichtet, Angehörige oder andere Personen von sich aus zu informieren. Auskunftsgesuche können abgewiesen werden, wenn die Auskunftserteilung nicht vereinbar ist mit dem Recht auf Selbstbestimmung und Privatsphäre der festgehaltenen Person. Das Strafrecht sieht im Fall einer Verweigerung der Auskunft jedoch keinen Rechtsbehelf vor.
- Der Zugang zu Informationen bei fürsorgerischen Freiheitsentzügen ist bereits gesetzlich
vorgesehen. Wenn die betroffene Person gewisse Tatsachen geheim halten möchte, kann das Gericht die Parteirechte der übrigen Verfahrensbeteiligten einschränken, was zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Angehörigen führen kann. Dies ist aber gemäss dem Übereinkommen zulässig (Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens). Da die