Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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2. Überblick über den Vertragsinhalt

2.1. Kriminalisierung

Das Übereinkommen statuiert ein absolutes Verbot des Verschwindenlassens. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Fälle des Verschwindenlassens zu ermitteln und Verantwortliche vor Gericht zu stellen. Insbesondere muss das Verschwindenlassen von Personen im nationalen Recht als schwere Straftat etabliert und mit angemessener Strafe bedroht werden. Teilnahme und Versuch sind ebenfalls unter Strafe zu stellen und es sind angemessene Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung und Strafvollstreckung anzusetzen.

Um die Straflosigkeit über die Landesgrenzen hinaus zu verhindern, sieht das Übereinkommen eine Ausdehnung der strafrechtlichen Gerichtsbarkeit vor. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jedes Verschwindenlassen ungeachtet des Tatortes oder der Nationalität des Täters zu verfolgen und den Täter auszuliefern, sobald sich dieser im eigenen Hoheitsgebiet befindet. Besteht erwiesenermassen die Gefahr, dass eine Person in ihrem Heimatland Opfer eines Verschwindenlassens zu werden droht, so darf sie nicht dorthin abgeschoben werden.

2.2. Prävention

Einen weiteren Schwerpunkt des Übereinkommens bildet die Prävention. Die Vertragsstaaten müssen die Bedingungen, Zuständigkeiten und Verfahren für den rechtmässigen Freiheitsentzug bestimmen. Sie verpflichten sich sicherzustellen, dass Register oder amtliche Akten mit bestimmten Mindestinformationen geführt werden. Nahestehenden Personen ist der Zugang zu Mindestinformationen über den Verbleib der betroffenen Person zu gewährleisten. Sodann muss nicht nur der Freiheitsentzug, sondern auch die Freilassung nachprüfbar erfolgen. Zur Sicherung dieser Rahmenbedingungen verlangt das Übereinkommen Massnahmen in der Ausbildung sowie die Verhinderung von relevantem Fehlverhalten, wie etwa die Behinderung oder Verschleppung von Rechtsbehelfen oder die Verletzung bestimmter Auskunftspflichten.

Schliesslich statuiert das Übereinkommen, dass Betroffenen zusätzlich zum Recht auf Wiedergutmachung auch das Recht zukommt, die Wahrheit über das Schicksal und den Verbleib der verschwundenen Personen zu erfahren. Kindern als besonders verletzlichen Opfern des Verschwindenlassens wird eine eigene Bestimmung gewidmet. Diese fordert insbesondere eine rechtliche Möglichkeit, eine auf Verschwindenlassen beruhende Adoption zu überprüfen und gegebenenfalls rückgängig zu machen.

2.3. Umsetzung

Neben diesen Kernbestimmungen im ersten Teil des Übereinkommens, welche die Pönalisierung und die Prävention betreffen, enthält dieses zwei weitere Teile, welche sich der Umsetzung (Teil II) und den Schlussbestimmungen (Teil III) widmen. Im Gegensatz zu anderen Menschenrechtskonventionen werden die Vertragsstaaten nicht zur periodischen Berichterstattung verpflichtet. Vorgesehen ist lediglich ein Bericht über die Umsetzung (zwei Jahre nach der Ratifikation des Übereinkommens). Zudem hört ein von den Vertragsstaaten gewählter, zehnköpfiger und unabhängiger Ausschuss Angehörige von Verschwundenen an und ersucht Vertragsstaaten um entsprechende Angaben oder erbittet einen Besuch vor Ort. Die Behandlung von individuellen Mitteilungen und von zwischenstaatlichen Beschwerden ist darüber hinaus möglich, wenn Vertragsstaaten die diesbezügliche Kompetenz des Ausschusses explizit mit einer Erklärung anerkennen.