Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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1.5 Haltung der Schweiz zum Übereinkommen

a Parlamentarische Vorstösse

Die zentrale Bedeutung des Übereinkommens und die Wünschbarkeit der raschen Unterzeichnung und Ratifizierung waren bereits Gegenstand verschiedener parlamentarischer Vorstösse3. Die Motion Gadient, welche den Bundesrat aufforderte, das Übereinkommen so rasch wie möglich zu ratifizieren, wurde im Nationalrat am 24. November 2009 und im Ständerat am 2. März 2011 angenommen. Am 1. März 2010 übergaben zudem mehrere Parlamentsmitglieder und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen dem Bundesrat eine durch 9 000 Unterschriften gestützte Petition, welche den umgehenden Beitritt zum Übereinkommen forderte.

b Haltung des Bundesrats

Der Bundesrat erachtet das Verschwindenlassen als schwerwiegendes Verbrechen. Diese Überzeugung hat den Bundesrat, nach der Konsultation der Kantone, zur Unterzeichnung des Übereinkommens am 19. Januar 2011 bewogen. Er bestätigte seine Haltung wiederholt in Antworten an das Parlament: Die Unterzeichnung des Übereinkommens entspricht der innenpoltischen Überzeugung der Schweiz und ihrem traditionellen Engagement für die Menschenrechte. Ein Entscheid gegen die Ratifikation dieses Übereinkommens hätte hingegen negative Konsequenzen für die Positionierung der Schweiz im internationalen Umfeld: Die Reputation der Schweiz als aktiver und glaubwürdiger Akteur im Bereich der Menschenrechte mit einer ausgeprägten humanitären Tradition würde leiden. So könnte die Schweiz insbesondere andere Staaten nicht glaubwürdig auffordern, ihrerseits das Verschwindenlassen zu bekämpfen.

b Haltung der Kantone

Eine Vorkonsultation der Kantone zwischen September und Dezember 2009 ergab, dass zahlreiche Kantone die Unterzeichnung des Übereinkommens befürworteten, auch wenn mit gesetzlichen Anpassungen und Mehraufwand zu rechnen sei. Andere Kantone, vielfach der Einschätzung der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) folgend, sprachen sich jedoch gegen eine Unterzeichnung aus. Im Vordergrund standen Bedenken betreffend die mutmasslichen Mehrkosten der damals diskutierten Einführung einer zentralen Registerführung, die neuartigen Informations- und Beschwerderechte von Angehörigen sowie die allfälligen Auswirkungen des statuierten Non-Refoulement-Grundsatzes bei Gefahr des Verschwindenlassens. Aufwand und Nutzen stünden zudem in einem unvernünftigen Verhältnis.

Der Vorschlag zur Umsetzung des Übereinkommens, wie er in diesem Bericht vorgestellt wird, nimmt die geäusserten Bedenken der Kantone auf. Das geplante «Netzwerk» (vgl. unten 3.4.c) ermöglicht die Umsetzung der Erfordernisse betreffend Register- und Aktenführung ohne die aufwendige Errichtung eines zentralen Registers. Mit dem Einführungsgesetz wird zudem eine gesetzliche Grundlage für die Informationsrechte der Angehörigen geschaffen, welche dem Schweizer Rechtssystem entspricht und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen weiterhin schützt. Die KKJPD wurde für die Ausarbeitung des Umsetzungsmodells «Netzwerk» mit einbezogen.

3 Anfrage Müller Geri vom 8. Dezember 2008 [08.5416], Interpellation Rielle Jean-Charles vom 17. Dezember 2008 [08.3862], Motion Gadient Brigitta vom 18. Dezember 2008 [08.3915], Anfrage Rechsteiner Paul vom 11. Dezember 2009 [09.1174].