Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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Artikel 5 und 6 des Einführungsgesetzes bilden anschliessend die gesetzliche Grundlage für die Einreichung eines Informationsgesuchs und deren Behandlung. Voraussetzung für die Suche im Netzwerk ist ein Informationsgesuch von Personen, die eine nahestehende Person vermissen oder ein schutzwürdiges Interesse haben und ein Verschwindenlassen vermuten. Der Begriff der nahestehenden Personen ist im Sinne des Übereinkommens weit auszulegen. Neben den Angehörigen gehören auch weitere Personen dazu, welche aufgrund ihrer Beziehungsnähe zur inhaftierten Person ein legitimes Interesse an den Informationen haben, so etwa Rechtsvertreter. Das Gesuch muss begründet werden. Damit soll die Koordinationsstelle des Bundes ausschliessen können, dass es sich um eine missbräuchliche Anfrage handelt. Artikel 5 hält fest, dass die Anfrage im Netzwerk initiiert wird, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet. Die Koordinationsstelle des Bundes teilt zu diesem Zweck den kantonalen Koordinationsstellen Name, Geburtsdatum und Nationalität der gesuchten Person mit. Artikel 5 Absatz 4 des Einführungsgesetzes bestimmt, dass die Kantone der Koordinationsstelle des Bundes baldmöglichst mitteilen, ob sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet oder nicht. Aus dem Schutzzweck des Übereinkommens ergibt sich, dass sich die Suche auf Institutionen beschränkt, welche geschlossene Formen von Freiheitsentziehungen vollziehen.

Artikel 6 des Einführungsgesetzes bildet den eigentlichen Kern für die Umsetzung der Informationsrechte der Angehörigen und nahestehender Personen. Dabei orientiert sich die Regelung an den Wertungen des geltenden Rechts, wonach die Persönlichkeitsrechte von Inhaftierten geachtet und insbesondere eine Weigerung der Informationserteilung geschützt wird. Artikel 6 des Einführungsgesetzes sieht daher vor, dass die gesuchte Person über die Suche informiert wird. Willigt sie in die Erteilung von Informationen ein, so werden diese Informationen an die Gesuchsteller weitergeleitet. Fehlt die Einwilligung, so schafft das Gesetz die Grundlage, damit den Gesuchstellern mitgeteilt werden kann, dass die gesuchte Person nicht im Sinne des Übereinkommens verschwunden ist. Diese Regelung geht insofern über das geltende Recht hinaus, als damit unter Umständen der Rückschluss gezogen werden könnte, dass die Person einer Freiheitsentziehung unterworfen sein könnte. Doch bildet die Regelung gleichzeitig das Minimum, um dem Anliegen des Übereinkommens Rechnung zu tragen, dass besorgte Angehörige nicht im Ungewissen über das Schicksal der ihnen nahestehenden Personen gelassen werden dürfen. Mit dem Verweis auf Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens stellt Artikel 6 zudem sicher, dass auch die Interessen der Strafverfolgungsbehörden beachtet werden können.

Artikel 6 Absatz 3 des Einführungsgesetzes bestimmt, dass die Koordinationsstelle mit Verfügung bestätigt, wenn keine weiteren Informationen erteilt werden können. Gemäss Artikel 7 des Einführungsgesetzes richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Danach sind derartige Verfügungen mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Damit wird den Anforderungen des Übereinkommens, wonach ein gerichtlicher Rechtsbehelf bestehen muss, genüge getan.

d Datenschutz

Artikel 8 des Einführungsgesetzes umreisst die Voraussetzungen unter denen die Koordinationsstelle des Bundes Personendaten bearbeiten darf. Die Bearbeitung dieser Daten ist zulässig, sofern ein Zusammenhang mit der Person im Freiheitsentzug besteht und dies für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinationsstelle erforderlich ist. Für die besonders schützenswerten Personendaten verweist Artikel 8 des Einführungsgesetzes auf Artikel 18 des Übereinkommens, das bereits einen ausformulierten Datenkatalog enthält. Artikel 8 bildet zudem die gesetzliche Grundlage für das Führen einer Datensammlung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g DSG. Auf der Grundlage dieser Datenbank leitet die Koordinationsstelle des Bundes die Anfragen an die kantonalen Koordinationsstellen weiter. Die kantonalen Koordinationsstellen ihrerseits beschränken sich darauf die Daten die Koordinationsstelle des Bundes zu informieren, ob sie die gesuchte Person gefunden haben.