Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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Ratifikation des Übereinkommens ist damit die Auslieferung einer Person, die Opfer eines Verschwindenlassens werden könnte, damit nicht zulässig. Betreffend Ausweisungen von Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger statuiert Artikel 25 Absatz 1 BV ein absolutes Verbot.

- Abschiebung und Übergabe, bzw. Ausschaffung: Die in Artikel 16 des Übereinkommens

erwähnten Begriffe der Abschiebung oder Übergabe an einen anderen Staat werden im Schweizer Recht mit «Ausschaffung» umschrieben und umfassen die zwangsweise Beendigung der Anwesenheit von Ausländerinnen und Ausländern. Artikel 25 Absatz 3 BV sieht ein umfassendes Verbot der Ausschaffung einer Person in einen Staat vor, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Dieses Ausschaffungsverbot findet sich ebenfalls in Art. 3 EMRK und in zahlreichen bi- und multinationalen Verträgen begründet (vgl. auch Art. 3 des Folterübereinkommens). Aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 3 EMRK unterliegt es keinen Ausnahmen und Einschränkungen, selbst wenn die betreffende Person eines Verbrechens beschuldigt wird25. Ergänzt wird das Ausschaffungsverbot durch das Rückschiebungsverbot für Flüchtlinge in Artikel 25 Absatz 2 BV. Dieses ebenfalls in Artikel 33 der Flüchtlingskonvention26 und in Artikel 5 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG27) verankerte Non-Refoulement-Prinzip stellt Völkergewohnheitsrecht mit zwingendem Charakter dar28.

- Ermittlung der «stichhaltigen Gründe»: Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens legt fest,

wie die in Absatz 1 genannten stichhaltigen Gründe ermittelt werden, die zur Annahme führen, dass die Gefahr des Verschwindenlassens besteht: Die zuständigen Behörden haben in ihre Erwägungen mit einzubeziehen, ob im betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht. Diese Verpflichtung entspricht Artikel 3 Absatz 2 des Folterübereinkommens, das die Schweiz bereits ratifiziert hat. Bei der Aus- und Wegweisung von Ausländerinnen und Ausländern berücksichtigen in der Schweiz die rechtsanwendenden Behörden die Schutzgarantien von Artikel 3 EMRK (Non-Refoulement-Prinzip). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass dabei das «tatsächliche Risiko» einer unmenschlichen Behandlung berücksichtigt werden muss29. Das tatsächliche Risiko bezieht sich dabei auf eine bestehende "objektive Gefahr", einer gegen Artikel 3 EMRK verstossenden Behandlung unterworfen zu werden.

3.4. Freiheitsentzug, Informations- und Beschwerderechte

a. Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs und der Freilassung (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2

Bst. a–e und Art. 21 des Abkommens)

Mit Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens wird ein absolutes Verbot für geheime Inhaftierungen statuiert. Absatz 2 führt die weiteren Voraussetzungen für die Ausgestaltung des Freiheitsentzugs aus: Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass die Bedingungen für den Freiheitsentzug gesetzlich vorgesehen, der Kontakt zur Familie und einem Rechtsbeistand gewährleistet und der Zugang für die gesetzlich befugten Behörden gegeben ist. Artikel 21 des Übereinkommens hält zudem fest, dass auch die Freilassung aus dem Freiheitsentzug auf einem geregelten Verfahren beruhen muss, welches unter anderem die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen schützt.

25 Vgl. beispielsweise EGMR i.S. D. Soering gegen Grossbritannien vom 7.7.1989, Ser.A. Nr. 161 Ziff. 89, EGMR i.S. Chahal gegen Grossbritannien vom 15.11.1996, EGMR 1996-V, Ziff. 79 ff. 26 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30. 27 Asylgesetz vom 26. Juni 1998, SR 142.31. 28 Statt vieler: BGE 111 Ib 70. 29 EGMR, EZAR, 933 Nr. 1 § 111 = EuGRZ 1989, 314; EZAR 933 Nr. 3 § 113.