Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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Angehörigen im Verfahren als Partei auftreten können (Art. 439 nZGB), ist ein mit dem Übereinkommen vereinbares Informationsrecht gewährleistet.

- Das Ausländerrecht verpflichtet die Kantone dafür zu sorgen, dass eine von der

inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird (Art. 81 Abs. 1 AuG). Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Benachrichtigung ableiten.

Das geltende Recht entspricht damit den Anforderungen des Übereinkommens nicht in allen Teilen: Will die Person im straf-, strafprozess- oder ausländerrechtlichen Freiheitsentzug ihre Angehörigen/Nahestehenden nicht informieren, so wird dieser Entscheid vom Schweizer Recht respektiert und den Angehörigen steht kein Rechtsmittel zur Verfügung, um eine Informationsverweigerung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wie bereits erläutert, bedarf die Errichtung des Netzwerks einer Grundlage im Schweizer Recht. In dieser Grundlage, geplant ist ein Einführungsgesetz zum Übereinkommen, sollen auch die Funktionsweise des Netzwerks und die Beschwerdemöglichkeit für die Angehörigen festgehalten werden. Das neu zu schaffende Einführungsgesetz sieht daher vor, dass Angehörige ein Auskunftsgesuch an die zentrale Koordinationsstelle des Bundes richten können. Kann der Aufenthaltsort der gesuchten Person ermittelt werden, so wird diese über das Auskunftsgesuch informiert. Verweigert sie jede Auskunft an die Suchenden, so bestätigt die Koordinationsstelle des Bundes erstens, dass die Person nicht verschwunden ist und teilt zweitens mit Verfügung mit, dass keine weiteren Auskünfte erteilt werden können. Gegen diese Verfügung kann nach den allgemeinen Regeln der Bundesrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Somit wird mit dem zu schaffenden Einführungsgesetz der Anforderung des Übereinkommens nach einem gerichtlichen Rechtsbehelf Genüge getan. Gleichzeitig wird nicht grundsätzlich in das Schweizer System eingegriffen, wonach die Persönlichkeitsrechte einer inhaftierten Person geschützt werden.

e. Verhinderung und Verschleppung der Verfahren (Art. 22 des Übereinkommens)

Mit Artikel 22 verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten präventiv und repressiv gegen die Behinderung und Verschleppung der vorgesehenen Rechtsbehelfe, gegen Versäumnisse im Bereich der Registerführung sowie gegen ungerechtfertigte Auskunftsverweigerungen vorzugehen. Diesem Anliegen verschafft die Schweizer Rechtsordnung bereits Geltung. Artikel 29 BV statuiert als Minimalgarantien unter anderem das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Dies wird in der einschlägigen Gesetzgebung konkretisiert. Unter anderem sind auch disziplinar- und strafrechtliche Normen anwendbar (insbesondere Art. 312 StGB).

3.5. Datenschutz

Artikel 19 des Übereinkommens betrifft den Umgang mit Personendaten. Kern der Bestimmung ist die Pflicht sicherzustellen, dass die im Rahmen der Suche nach einer vermissten Person gesammelten Daten nur zum Zweck der Suche verwendet werden dürfen. Der Umgang mit den Daten muss stets im Einklang mit den Menschenrechten erfolgen. Die Vorgaben für den Datenschutz im Schweizer Recht entsprechen diesen Anforderungen: Aus Artikel 13 Absatz 2 BV ergibt sich bereits, dass jede Person vor Datenmissbrauch geschützt ist. Für die Bundesbehörden hält das Gesetz über den Datenschutz (DSG37) in Artikel 4 Absatz 3 fest, dass Daten ausschliesslich für den Zweck bearbeitet werden dürfen, welcher bei der Beschaffung angegeben wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Die weiteren detaillierten Regelungen betreffend Datenbearbeitung, Berichtigung, Löschung, Auskunfts- und Einsichtsrechte (vgl. für die Grundsätze Art. 4 und Art. 16 ff DSG) stellen sicher, dass

37 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1.