Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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Dasselbe gilt für die Militärstrafprozessordnung. Wie Artikel 151c MStG (Geiselnahme) muss auch der neue Artikel 151d MStG in der Liste der Straftaten erwähnt werden, bei denen eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 70 Abs. 2 MStP55) angeordnet werden kann. Für die verdeckte Ermittlung, die namentlich unter Artikel 73a MStP fällt, ist hingegen keine Anpassung erforderlich, da dieser Artikel auf den erwähnten Artikel 70 MStP verweist.
4.6. Andere Anpassungen im Strafgesetzbuch
Das Verschwindenlassen muss wie die Entführung oder die Geiselnahme in der Liste der Straftaten erwähnt werden, die mit lebenslänglicher Verwahrung geahndet werden, sofern die übrigen Bedingungen in Artikel 64 Absatz 1bis StGB erfüllt sind.
5. Anerkennung der fakultativen Beschwerdeverfahren
Für die Schweiz stellt sich die Frage, ob sie mit der Ratifizierung auch eine Erklärung über die Zuständigkeit des Ausschusses nach Artikel 31 und 32 des Übereinkommens abgeben will. Bisher haben 15 Länder die Zuständigkeit des Ausschusses für das fakultative Mitteilungsverfahren anerkannt und 16 Länder die Zuständigkeit für Staatenverfahren. Neben einigen lateinamerikanischen Staaten und Mali sind darunter auch Staaten wie Deutschland, Frankreich, Österreich, Spanien, Belgien und die Niederlande. Da das Übereinkommen erst kürzlich in Kraft getreten ist, hat der Ausschuss bisher noch keine Verfahren abgeschlossen.
Der Bundesrat erachtet die Einrichtung von wirksamen Kontrollinstrumenten als unablässiges Mittel zur Förderung der Durchsetzung der Menschenrechte als wichtig. Die Schweiz hat daher in den letzten Jahrzehnten die fakultativen Mitteilungsverfahren von drei Kernübereinkommen der UNO anerkannt, diejenigen des Ausschusses gegen Folter (CAT), des Ausschusses für die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und des Ausschusses für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW). Zurückhaltender ist die Schweiz hingegen mit Blick auf die Ratifizierung von Instrumenten, welche die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte betreffen. Die Schweiz vertritt in diesen Bereichen die Haltung, dass diese Rechte programmatischer Natur sind und keine einklagbaren Rechte begründen.
Das fakultative Mitteilungsverfahren vor dem Ausschuss über das Verschwindenlassen betrifft hingegen nicht den Themenkomplex der Justiziabilität von Sozialrechten, welcher diese Zurückhaltung nahelegen würde. Das Verfahren gleicht viel mehr dem Mechanismus des CAT, welcher von der Schweiz bereits ratifiziert wurde. Auch wenn die Relevanz des vorliegenden Verfahrens und dessen Durchsetzungskraft für die Schweiz insgesamt eher gering erscheinen mögen, trägt dessen Annahme durch eine grösstmögliche Anzahl von Staaten – einschliesslich der Schweiz – weltweit zu einem besseren Schutz der Menschenrechte bei. Auf internationaler Ebene würde die Schweiz mit der Anerkennung des Staatenbeschwerdeverfahrens über eine rechtliche Grundlage verfügen, um bei Vertragsstaaten, welche das Übereinkommen missachten, konkret zu intervenieren.
Aus diesen Gründen schlägt der Bundesrat vor, mit der Ratifikation des Übereinkommens die entsprechende Erklärung abzugeben, dass die Schweiz die Zuständigkeit des Ausschusses für das fakultative Mitteilungs- und das Staatenbeschwerdeverfahren anerkennt.
55 Militärstrafprozess vom 23. März 1979, SR 322.1.