Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten
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Art. 7 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 8 Informationssystem des Koordinationsstelle des Bundes
1Die Koordinationsstelle des Bundes betreibt ein Informationssystem zur Erfassung der
Suchanfragen im Netzwerk nach Artikel 4 und der Erteilung der Informationen nach Artikel 6.
2Das System enthält die in Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten besonders schützenswerten Personendaten.
3Der Bundesrat regelt den Datenkatalog, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die
Datensicherheit.
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
Änderung von Artikel 64 Absatz 1bis StGB
1bisDas Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme oder ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.
Einfügung von Art. 185bis StGB Verschwindenlassen
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
1im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib
verweigert wird, oder
2im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.
Änderung von Art. 260bis Abs. 1 Bst. fbis StGB
1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
(…)
fbis. Verschwindenlassen (Art. 185bis);