Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 35 Seiten

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und (c) nicht alle in seiner Macht stehenden Massnahmen zur Verhinderung oder zur Anzeige der Tat unternommen hat.

Im Schweizer Recht werden diese Kriterien bereits erfüllt, da sich bei einem engen Zusammenhang zwischen dem Verschwindenlassen und dem Verantwortungsbereich des Vorgesetzten aus dessen Aufsichtspflicht eine Garantenstellung ergibt und die Begehung der Tat durch Unterlassen pönalisiert wird (Art. 11 StGB).

c. Verjährung (Art. 8 des Übereinkommens)

Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass für das Delikt angemessene Verjährungsfristen bestehen, d.h. solche, die der ausserordentlich schweren Natur des Delikts und dessen Charakter als Dauerdelikt gerecht werden. Aufgrund der allgemeinen Regeln für die Verjährung (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB) liegt die Verjährungsfrist für die neue Bestimmung, die ins StGB eingeführt werden soll, bei 15 Jahren. Sie beginnt, um dem Charakter des Delikts als Dauerdelikt gerecht zu werden, mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat zu laufen (Art. 98 Bst. c StGB).

Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens bezieht sich auf das Recht eines wirksamen Rechtsbehelfs vor Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. dazu unten 3.4.b).

3.3. Zuständigkeit und internationale Zusammenarbeit

a. Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit (Art. 9 des Übereinkommens)

Artikel 9 des Übereinkommens will die strafrechtliche Verfolgung der Täter sicherstellen und beschreibt mit Blick auf dieses Ziel drei Konstellationen, in denen die Vertragsstaaten ihre Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens begründen müssen. Dabei entspricht Artikel 9 des Übereinkommens weitgehend Artikel 5 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterübereinkommen5), das von der Schweiz bereits ratifiziert wurde.

- Die erste Konstellation entspricht dem Territorialitäts- sowie dem Flaggenprinzip (Art. 9

Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens), welche im Schweizer Recht schon in Artikel 3 Absatz 1 StGB sowie in Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes6 und Artikel 4 Absatz 2 des Schifffahrtsgesetzes7 verwirklicht sind.

- Die zweite Konstellation (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c des Übereinkommens) umschreibt das

aktive und passive Personalitätsprinzip (Täter oder Opfer hat Schweizer Staatsangehörigkeit); das passive Personalitätsprinzip gilt aber laut Übereinkommen nur, wenn der Vertragsstaat es für angebracht hält. Diese beiden Prinzipien sind auch im Schweizer Recht vorgesehen. Artikel 6 StGB und Artikel 7 Absatz 1 StGB sehen dabei zwei Erfordernisse vor: Der Täter muss sich in der Schweiz befinden (oder wegen dieser Straftat an die Schweiz übergeben werden) und die Straftat muss im Staat, wo sie begangen wurde, strafbar sein (Prinzip der doppelten Strafbarkeit).

- Die dritte Konstellation (Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens) entspricht einem Quasi-

Universalitätsprinzip: Der Vertragsstaat muss seine Zuständigkeit begründen können, wenn sich ein Verdächtiger auf seinem Territorium aufhält und weder einem anderen

5 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105. 6 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, SR 748.0. 7 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, SR 747.30.