Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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3.7 Übrige Bereiche
Die SRG und Joiz beanstanden das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, wie Fernmeldedienstanbie- terinnen der Zugriff auf Sendungen von Veranstaltern gestattet sein soll respektive wie die Rechte der Veranstalter entschädigt werden sollen. Nur in der Schweiz brauche es keine Zustimmung des Veran- stalters für die kommerzielle Nutzung seiner Inhalte (Catch up-TV). Sie verlangen eine Änderung des
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Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (Verbot der vollständigen bzw. weitgehend vollständi-
ter
gen Vervielfältigung in Art. 19 Abs. 3 URG) oder alternativ eine spezialgesetzliche Regelung im RTVG, wonach das Angebot einer Recordermöglichkeit die Erlaubnis des Veranstalters bedürfe (neu- er Art. 51a bzw. 63a RTVG).
Eine neue Bestimmung für konzessionierte Veranstalter (Art. 6a RTVG), welche die Bedingungen journalistischer Arbeit ausdrücklich vorgibt, regt impressum an.
Für die Behindertenverbände (Égalité Handicap, SBb, Agile, SGB, SBV) drängt sich eine Revision von
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Art. 3 Bst. e des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 auf. Mit seinen Spe- zialbestimmungen konkretisiere das RTVG das Benachteiligungsverbot im BehiG, erfasse aber nicht
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sämtliche Dienstleistungen von Programmveranstaltern. Im Zuge der Bahnreform 2/2 sei der Gel- tungsbereich des BehiG versehentlich eingeschränkt worden. Als "konzessionierte Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Bst. e BehiG würden neu nur noch jene Unternehmen gelten, die eine Infrastruktur-
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konzession nach Art. 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder eine Personenbeför-
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derungskonzession nach Art. 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 benötigen. Konzessionierte Unternehmen aus anderen Dienstleistungsbereichen (z.B. konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter) würden demgegenüber nur noch als reine Private erfasst und damit weniger weitgehenden Verpflichtungen unterliegen. Die Behindertenverbände verlangen, dass dieses gesetz- geberische Versehen korrigiert wird.
RRR weist darauf hin, dass die von mediapulse angewendeten Tarife für ihre Leistungen für die priva- ten Veranstalter ein Problem darstellen. Die Leistungen seien kostspielig und würden überdies nur quantitative Messungen enthalten, nicht aber auch qualitative Aspekte abdecken. Er verlangt daher, dass die Erhöhung der öffentlichen Gelder für die Leistungen von mediapulse in der politischen Dis- kussion thematisiert wird.
Angesichts des technologischen Wandels der letzten Jahre sieht die WEKO die Notwendigkeit für eine grundsätzliche Evaluation des Radio- und Fernsehbereichs, insbesondere seien Art und Reichweite des vorliegenden Marktversagens darzulegen.
14 URG; SR 231.1.
15 BehiG; SR 151.3.
16 http://www.bav.admin.ch/bahnreform/02386/02390/03710/index.html?lang=de.
17 EBG, SR 742.101.
18 PBG, SR 745.1.