Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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Grundsätzlich gegen die Technologieförderung spricht sich die Aktion Medienfreiheit aus, da dies keine Staatsaufgabe sei.
2.12.2 Art. 58 Abs. 1 - Investitions- und Betriebskosten
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Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entspre- chenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
SMC und RRR verlangen, dass die Kompetenz zur Ausrichtung von Förderbeiträgen nicht beim BA- KOM, sondern beim Bundesrat liegen soll. Zudem sei der Nebensatz unnötig, da es sich ohnehin um eine Ermessenssubvention (Kann) handle, und er könne daher gestrichen werden.
2.12.3 Art. 58 Abs. 5 - Kreis der Berechtigten
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Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleis- tungen fest.
SMC fordert, dass der Kreis der Berechtigten nicht offen gelassen, sondern zwingend auf die Funk- konzessionäre festgelegt werden soll. Nur diese seien die zweckmässigen Begünstigten, müssten aber gleichzeitig auch verpflichtet werden, die erhaltenen Förderbeiträge direkt allen aufgeschalteten Programmveranstaltern gleichmässig weiterzugeben.
2.13 Art. 80 Abs. 2 - Organisation der Stiftung für Nutzungsforschung
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Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt.
Der Kanton TI, die SPS sowie SGKM und mediapulse unterstützen die Abschaffung des Zusammen- setzungszwangs bei den Verwaltungsräten der Tochtergesellschaften der mediapulse Gruppe. Zu- stimmung erhält die Anpassung grundsätzlich auch von der SRG und publisuisse, sofern ihr beste- hender Einfluss im Stiftungsrat und in den Verwaltungsräten dadurch auch zukünftig sichergestellt bleibt bzw. gar erhöht werden kann. Es müsse berücksichtigt werden, dass die SRG die grösste Kun- din und Zahlerin von mediapulse sei und daher ein legitimes Interesse an der Ausrichtung der Tätig- keiten ihrer Tochtergesellschaften habe. Verlangt wird deshalb ein neuer Absatz, in welchem fest- gehalten werden soll, dass mediapulse und ihre Tochtergesellschaften ihre Tätigkeiten prioritär nach den Bedürfnissen des Marktes ausrichten müssen.
Für eine Beibehaltung des bisherigen Modells plädieren Goldbach, SW, VSP und Radio Munot, da sich dieses bewährt habe, eine gute Vertretung der Regionen sichere und kleine Sender bei der Nut- zungsforschung schon heute massiv benachteiligt seien.
Telesuisse und VSP verlangen schliesslich eine Öffnung der Finanzierung von mediapulse, indem ihr auch ein Beitrag aus der Abgabe für die Erhebung der Basisdaten gewährt werden soll.
2.14 Art. 97 Abs. 4 - Sanktionskompetenz der UBI/AIEP/AIRR
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Bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 5, Artikel 5a kann die Beschwerdeinstanz beim BAKOM in besonders schweren Fällen ein Sendeverbot beantra- gen (Art. 89 Abs. 2).
Die klare Trennung von Untersuchungs- und Entscheidkompetenzen bei den Verwaltungssanktionen wird von allen Stellungnehmenden begrüsst (SO, TI; SPS; VSEI, SGV, AGVS, SDV, publisuisse).
Einzig der Kanton TI äussert gewisse Bedenken darüber, ob die UBI/AIEP/AIRR mit dieser Regelung im Falle von Nichteinhaltung ihrer verfügten Vorgaben noch angemessen reagieren könne.