Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

content) keine spezielle Kontrolle vorgesehen werden soll, vermisst die SBK für den Fall von Rekla- mationen aber die Garantie einer raschen Interventionsmöglichkeit durch die SRG.

Im Wesentlichen einverstanden mit der Kompetenzübertragung im Bereich der Aufsicht über das üpA der SRG ist auch die UBI. Der Rechtssicherheit willen verlangt sie jedoch, dass die Angebote, welche unter den Geltungsbereich der Aufsicht fallen, im Einzelnen in den Ausführungsbestimmungen be- stimmt werden sollen. Weiter macht sie auf kleine redaktionell bedingte Unklarheiten in einzelnen Bestimmungen aufmerksam. In Art. 86 Abs. 5 E-RTVG fehle beispielsweise der Hinweis, dass die Bestimmung auch für Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zum Pro- gramm gelte. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die verwendete Terminologie in Art. 86 Abs. 4 E-RTVG und im Gliederungstitel des 7. Titels, 2. Kapitel - "Aufsicht über (den Inhalt) redaktionelle(r) Publikationen" - missverständlich.

ARBUS setzt sich für ein umfassendes schweizerisches Online-Angebot der SRG als Gegengewicht zu den Angeboten ausländischer Player (z.B. Google, Apple, Amazon, Microsoft) ein. Sie erachtet die vorgeschlagenen Beschränkungen der SRG im Online-Bereich, wie z.B. die Verpflichtung zur Beach- tung des Vielfaltsgebots in Art. 5a E-RTVG, daher als zu weitgehend. Wenn schon seien auch die Online-Angebote der anderen Veranstalter im gleichen Mass einzuschränken. Gänzlich abgelehnt wird die Regelung vom VSP und Radio Central, welche sich grundsätzlich gegen ein konzessionier- tes, aus den Empfangsgebühren finanziertes Online-Angebot aussprechen.

2.2.2 Art. 5a - Mindestanforderungen an das üpA der SRG SSR

Das übrige publizistische Angebot der SRG muss den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.

Die Beschränkung des Vielfaltsgebots im Online-Bereich der SRG auf Wahl- und Abstimmungsdos- siers lehnen der Kanton TI sowie SGKM und suisseculture ab. Newsportale und Webseiten der Nach- richtensendungen stellten auch Service public dar und müssten ebenfalls an den inhaltlichen Vorga- ben dafür gemessen werden. Angesichts der zunehmenden Konvergenz sei unverständlich, weshalb die einzelnen Vektoren mit ungleichen Ellen gemessen werden sollen.

2.2.3 Art. 6 Abs. 2 - Unabhängigkeit und Autonomie

2

Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen frei und tragen dafür die Verantwortung.

ARBUS, publisuisse und SRG verlangen, dass sich die Bestimmung weiterhin am Programmbegriff orientiert und das üpA der SRG zusätzlich erwähnt wird. Die vorgeschlagene Anknüpfung am neu definierten Begriff "redaktionelle Publikationen" führe im Umkehrschluss ungerechtfertigterweise dazu, dass die Unabhängigkeit und die Autonomie der Veranstalter im Bereich der Werbung neu einge- schränkt werden könne.

2.2.4 Art. 86 Abs. 2 - Aufsichtsmassnahmen und Zweckmässigkeitskontrollen

2

Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der redaktionellen Publikationen beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

Auf dieselbe terminologische Problematik weist die SRG bei Art. 86 Abs. 2 E-RTVG hin. Die begriffli- che Anpassung auf "redaktionelle Publikationen" führe dazu, dass Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung von Werbesendungen sowie Werbespots beziehen, zulässig wären.