Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

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a. auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des

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Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung erhalten;

b. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft im Dienst einer diplomatischen oder zwi-

schenstaatlichen Mission oder eines konsularischen Postens, soweit die Schweiz aufgrund 11

des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 dazu verpflichtet ist.

2Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1 und gehört sie einem Pri- vathaushalt an, so wird dieser insgesamt von der Abgabe befreit.

Die Befreiung von Bezügerinnen und -Bezügern von Ergänzungsleistungen (EL) wird unterstützt (NW; SPS, FDP; DOK, Reformierte Medien, Katholischer Mediendienst, SKOS, frabina, SGKM, Städtever- band, Égalité Handicap, SKS, FRC). Zudem werden weitere Vorschläge unterbreitet: Eine automati- sche Befreiung (FRC); der Kreis der befreiten Personen sollte ausgeweitet werden (frabina); es sollte eine Härtefallregelung für Fälle geben, wo sich Menschen nahe am Existenzminimum befinden oder durch Verschuldung in eine Abwärtsspirale geraten (SKOS).

Anstelle einer Befreiung von EL-Bezügerinnen und –Bezügern wünschen EVP und die Piratenpartei eine Erhöhung der EL im entsprechenden Umfang.

SKOS würde es begrüssen, wenn eine monatliche Zahlung der Abgabe möglich wäre, weil eine Jah- resrechnung zu Zahlungsschwierigkeiten führen könne.

2.1.7 Abgabe von Unternehmen

2.1.7.1 Art. 70 - Abgabepflicht der Unternehmen

1Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehr-

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wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) erreicht hat.

2Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen einge- tragen ist.

3Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuer- gruppe massgebend.

4Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen abgabebefreit sind.

5Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).

Einige Teilnehmende fragen sich, ob der Umsatz ein geeignetes Kriterium für die Abgabepflicht sei (LU; Schweizer Medien).

Zum vorgeschlagenen Mindestumsatz gemäss Absatz 4 von 500‘000 Franken haben sich zahlreiche Teilnehmende geäussert. Von einigen Teilnehmenden wird diese Grenze begrüsst (AG, SH, SZ, TI, UR; SPS, CVP, GPS; Reformierte Medien, Katholischer Mediendienst, Städteverband, ARBUS). An- dere Teilnehmende beurteilen die Grenze allgemein als zu hoch (EVP, Piratenpartei; Suissimage, ssa, SIG, Suisseculture, Swissperform). SKS und FRC schlagen vor, alle Unternehmen der Abgabepflicht zu unterziehen, wobei SKS die Einstufung nach Umsatzhöhe unterstützt. SUISA möchte sämtliche mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen der Abgabepflicht unterstellen. Demgegenüber erachten an-

10 SR 831.30.

11 SR 192.12.

12 SR 641.20.