Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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nur für die Verbreitung im Internet. Abgelehnt wird sie vom Kanton SH und Radio Munot, weil sie die grossen Sender bevorzuge, sowie von FRC.
2.8 Gebührenanteil für private Radio- und Fernsehveranstalter
2.8.1 Art. 40 Abs. 1 - Flexibilisierung des Abgabeanteils
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Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Art. 68a Abs. 1 Bst. b betragen 3 bis 5 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt bei der Festle- gung der Höhe der Abgabe den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den prozentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters ausmachen darf.
Die Flexibilisierung der Abgabenanteile wird von den Kantonen VS, SO und GL, von SPS und SGKM vorbehaltlos begrüsst, allerdings dürften die Leistungen an die Regionalsender nicht geschmälert werden (GL). Gemäss den Kantonen VD und FR sowie CP sollte die Reduktion auf 3 Prozent nicht die Regel sein. Für eine Erhöhung der Bandbreite auf 4 bis 6 Prozent sprechen sich die Kantone AG, JU, GE und NE sowie Telesuisse, impressum, Canal Alpha, canal 9 und Léman Bleu aus. ARBUS spricht sich für eine Bandbreite von 2 bis 4 Prozent aus, der Kanton SH, Radio Munot und SAB für die bishe- rige Regelung von fix 4 Prozent. Gegen eine Flexibilisierung und für einen fixen Anteil von 5 Prozent sprechen sich VSP, UNIKOM, RRR, die Medienverbände, die GBS-Radios, BeO, Radio Central und neo1 aus. Eine allfällige Flexibilisierung müsste nach oben erweitert werden. Einen generell höheren Gebührenanteil für die privaten Veranstalter fordert der Kanton VS. Die Reformierten Medien und der Katholische Mediendienst erachten die vorgeschlagene Flexibilisierung als nachvollziehbar, das Sys- tem sollte aber grundsätzlich überdacht werden. Gemäss economiesuisse und Arbeitgeberverband sollte der Gebührenanteil für die privaten Veranstalter nach den gleichen Kriterien wie für die SRG SSR bemessen werden. Abgelehnt wird die Flexibilisierung der Abgabenanteile von der Aktion Me- dienfreiheit, SBK und Syndikom.
2.8.2 Art. 109a - Verwendung der Überschüsse aus den Gebührenanteilen
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Überschüsse aus den Gebührenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, werden den Gebührenzahlenden zu- rückerstattet.
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Der Bundesrat bestimmt den Umfang des rückzuerstattenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsgarantie zurückzubehalten ist.
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Als Gebührenzahlender oder Gebührenzahlende nach Absatz 1 gilt, wer im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Bestimmung bei der Gebührenerhebungsstelle als gebührenpflichtig gemeldet ist. Die Überschüsse werden allen Gebührenzahlenden zu gleichen Teilen entrichtet.
Ausdrücklich begrüsst wird die Rückerstattung an die Gebührenzahlenden von den Kantonen VD und FR, SVP, Goldbach, Aktion Medienfreiheit, CP, FER, economiesuisse, Arbeitgeberverband, Radio Munot und ARBUS.
Viele Teilnehmende schlagen andere Verwendungszwecke vor: Die Überschüsse sollten verwendet werden für Veranstalter und Regionen (TG), für die Förderung des Journalismus (SGKM, Syndicom), für die Förderung neuer Technologien (suisseculture) insbesondere in Berg- und Landgebieten (OW, GR, VS; SAB), die Ausbildung im Medienbereich (AR; SGB, SSM, suisseculture), die Digitalisierung (MCDT, SRG, publisuisse, upc), für den lokalen Service public oder die Publikumsforschung (SBK), für die Erstausbildung und die Technologieförderung je hälftig (AG; BeO, VSP, Radio Central, Me- dienverbände, GBS-Radios, Telesuisse, neo1, UNIKOM, AZ Medien, CRR), für die Untertitelung oder Einblendung von Gebärdensprache-Dolmetschenden (SBG), für die Aus- und Weiterbildung, Techno- logieförderung und die Kompensation von Disparitäten bei den Gebührenanteilen der privaten Veran- stalter (JU; RRR). Die SPS spricht sich auch für die Ausbildung im Medienbereich aus, erachtet aber das Fehlen eines Mediengesetzes und somit die Unterstützung von Presse und Onlinemedien als problematisch.