Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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2.9 Art. 44 Abs. 1 Bst. g - Konzessionsvoraussetzung: Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
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Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:
g. Aufgehoben
Der Vorschlag, die Meinungs- und Angebotsvielfalt als Konzessionsvoraussetzung zu streichen, wird von zahlreichen Kantonen (SH, SO, BS, BL, TG, VD, FR, TI) und von Radio Munot vorbehaltlos unter- stützt. Für den Kanton GR ist wichtig, dass die Angebots- und Meinungsvielfalt auch ohne diese Re- gelung gewährleistet ist. Für Canal Alpha ist wichtig, dass weiterhin bei inhaltlich gleichwertigen Ge- suchen der unabhängigere Gesuchsteller begünstigt wird. Die WEKO begrüsst die Streichung und regt zusätzlich an, die Prüfung der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt vom Kartellrecht ganz abzukoppeln. Die AZ Medien befürworten die Streichung ebenfalls, würden es aber zusätzlich begrüssen, wenn bei der Konzessionsvergabe der bisherige Leistungsausweis berücksichtigt würde. SSM ist mit der Streichung nur einverstanden, wenn weiterhin wirksame Mittel gegen die Medienkon- zentration zur Verfügung stehen.
Verschiedene Teilnehmende lehnen die Streichung ab (NE; SPS; Schweizerischer Städteverband,
ARBUS, Coalition suisse, Syndicom, impressum, suisseculture, FRC). Für SGKM wäre eine Strei- chung nur denkbar, wenn gleichzeitig die Medienkonzentration bei der Vergabe von Konzessionen stärker gewichtet würde.
2.10 Art. 44 Abs. 3 - Beschränkung für den Erwerb von Radio- und Fernsehkonzessionen
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Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für neue Verbreitungstechnologien vorsehen.
Die Ermächtigung des Bundesrates, Ausnahmen von der Beschränkung des Konzessionserwerbs ("2+2-Regel") für neue Verbreitungstechnologien vorzusehen, wird von einem Grossteil der Stel- lungnehmenden als sinnvoll erachtet, sofern an der Beschränkung im Grundsatz festgehalten wird (BL, BS, FR, NW, SO, TI, VD; SPS; VSP, Radio Central, Radio Munot, SW/PS, SGKM). Auch ARBUS entgegnet der Ausnahmemöglichkeit nicht, setzt jedoch voraus, dass diesfalls die Konzessionsvor- aussetzung zur Verhinderung einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 44 Abs. 1 Bst. g RTVG) beibehalten bleibt. Suisseculture will einer bundesrätlichen Ermächtigung nur zustim- men, wenn für die Ausnahme nicht nur wirtschaftliche und technische Kriterien, sondern auch kulturel- le Aspekte mitberücksichtigt werden.
Für die AZ Medien, economiesuisse und den Arbeitgeberverband ist die "2+2-Regel" grundsätzlich zu restriktiv. Sie begrüssen daher zwar die vorgeschlagene Aufweichung, erachten diese jedoch noch als zu wenig weitgehend. Im Sinne von mehr Handlungsspielraum, damit die Medienhäuser mit der SRG SSR konkurrieren können, beantragen sie die ersatzlose Streichung der Bestimmung.
2.11 Art. 54 - Zuständigkeit für die Frequenzverwaltung
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Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen für die Erfüllung des verfassungsrechtli- chen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbe- sondere sorgt er dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können, und legt die hierfür massgebenden Grundsätze fest. 2
Er bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungs- plan (Art. 25 FMG) für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen eingesetzt werden:
a. das Verbreitungsgebiet;