Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

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dings sei von einem Mehraufwand bei den Einwohnerregistern auszugehen. Um eine noch weiterge- hende Mehrbelastung der Einwohnerdienste durch den Systemwechsel zu vermeiden, interpretiert VSED den Auftrag an die Erhebungsstelle so, dass auch ein Informationsauftrag (z.B. über die Haus- haltsbildung) damit einhergeht

Die SRG erachtet es als unerlässlich, das Risiko fehlerhafter Register in der Gebührenfestlegung zu berücksichtigen.

2.1.6.2 Art. 69a - Privathaushalte

1Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

2Die Definition des Privathaushalte richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisie- rung.

3Solidarschuldner der Abgabe eines Haushalts sind jene volljährigen Personen:

a. für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Niederlassungsgemeinde

8 nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG); oder

b. die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz

ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.

4Die Haftung einer Person erstreckt sich auf alle Abgabeforderungen, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört.

5Ein Privathaushalt gilt am letzten Tag des Kalendermonats als aufgelöst, innerhalb welchem alle handlungsfähigen Haushaltszugehörigen geändert haben.

Gegenüber der Vorlage, wonach jeder Haushalt die gleiche Abgabe bezahlt, werden verschiedene Alternativen eingebracht: Eine Abstufung nach steuerbarem Einkommen (GPS; FRC), nach wirtschaft- licher Leistungsfähigkeit (SGB) oder nach der Anzahl Personen pro Haushalt (Suissimage, ssa, SBK, SUISA, suisseculture, Swissperform)

Für den Kanton ZH geht die Solidarschuld in Absatz 3 zu weit.

2.1.6.3 Art. 69b - Kollektivhaushalte

1Die Abgabe von Kollektivhaushalten wird nach der Zahl der Haushaltsangehörigen abgestuft. Der Bundesrat legt die Tarifkategorien fest.

2Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.

3Abgabenschuldner ist die privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft eines Kollektivhaushalts.

Die Abgabe von Kollektivhaushalten wird teilweise begrüsst, weil eine Entlastung der Bewohnerinnen und Bewohner erwartet wird (SKOS, DOK, senesuisse). CURAVIVA kritisiert die Einführung der Ab- gabepflicht von Kollektivhaushalten für Heime und soziale Institutionen. Negativ sei auch, dass bei der Berechnung der Abgabe für Heime nicht berücksichtigt werde, dass zahlreiche Heimbewohnerinnen und -bewohner EL-Bezüger seien (so auch INSOS). H+ fordert, dass Spitäler und Kliniken von der Abgabe ausgenommen werden.

Befürchtet wird, dass es zu einer Doppelbelastung im Bereich der Kollektivhaushalte führen könnte, z.B. im Falle von Spitälern (NE).

8 SR 431.02