Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten

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dere Teilnehmer den vorgeschlagenen Mindestumsatz als zu tief (AGVS, senesuisse) oder schlagen konkret alternative Anknüpfungskriterien vor: Abgabepflicht ab 50 Mitarbeitenden (SAB, VSEI, SGV), ab 700‘000 Franken Mindestumsatz (Gastrosuisse) bzw. ab 1 Million Franken (senesuisse) bzw. ab 5 Millionen Franken (SFP+GARP) bzw. ab 12 Millionen Franken (SGV, VSEI). Für eine Pauschale für alle Unternehmen sprechen sich die Schweizer Medien aus. Die Kantone FR, GE und VD lehnen un- terschiedliche Tarife bei den Unternehmen ab. Die Kantone BL und BS weisen generell darauf hin,

dass die Belastung für die Unternehmen wirtschaftlich verkraftbar sein müsse. Die AZ Medien spre- chen sich dafür aus, dass neben dem Umsatz auch der Gewinn relevant sein sollte.

2.1.7.2 Art. 70a - Tarifkategorien

1Die ESTV bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie.

2Liegen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen eines Unternehmens vor, bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen.

Für ARBUS stellt sich die Frage, ob die technischen Detailvorschriften nicht in die Verordnung gehö- ren.

2.1.7.3 Art. 70b - Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle

1Die ESTV übermittelt der Erhebungsstelle in elektronischer Form folgende Angaben der abgabe- pflichtigen Unternehmen:

a. Name und Adresse;

b. Unternehmens-Identifikations-Nummer gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni

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2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

c. Einstufung in die Tarifkategorie der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen

Steuerperiode.

2Ist die Einstufung in eine Tarifkategorie für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, übermittelt die ESTV der Erhebungsstelle die Angaben, sobald die Tarifkategorie bestimmt ist.

Die Billag gibt zu bedenken, dass die Erhebungsstelle keinen Einfluss auf die Einstufung habe und daher bei der Erhebung der Abgabe darauf angewiesen sei, dass die Übermittlung der Tarifkategorie erst dann erfolge, wenn diese auf einem rechtskräftigen Entscheid der ESTV beruht. Sie schlägt daher eine Modifikation von Absatz 1 vor: „Rechtskräftige Einstufung in die Tarifkategorie der im vorange- gangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode.“

2.2 Aufsicht über das übrige publizistische Angebot (üpA) der SRG SSR

2.2.1 Allgemein

Die Kantone SO, NW und TI, die SPS sowie Syndicom, publisuisse, SGKM und VSEI begrüssen die Verschiebung der Aufsichtskompetenz im Bereich des üpA der SRG vom BAKOM zur UBI. Einver- standen damit sind auch SGV, AGVS, SDV und Schweizer Medien. Sie weisen allerdings darauf hin, dass sich die neue Aufsichtszuständigkeit der UBI nur auf Online-Inhalte (Art. 4 und 5 RTVG) beziehe. Ob die Online-Beiträge Teil des verfassungsrechtlichen Service public darstellten, mithin von der Kon- zession der SRG gedeckt seien (Art. 29 RTVG), müsse demgegenüber weiterhin vom BAKOM über- prüft werden.

Für die SBK scheint die Übertragung der Aufsichtskompetenz im Bereich des üpA der SRG auf die UBI logisch. In Anbetracht dessen, dass für nutzergenerierte Inhalte im üpA der SRG (user generated

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