Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 31 Seiten
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Absatz 4 wird aus Gründen des Datenschutzes begrüsst (ARBUS). Die Billag schlägt eine Modifikati- on vor, so dass der Bundesrat die Erhebungsstelle mit weiteren Aufgaben betrauen könnte.
Die geforderte Transparenz in Absatz 5 stösst auf Zustimmung (SPS, CVP; Städteverband). Gegen die Publikation des Jahresberichtes sprechen sich Billag, economiesuisse und Swisscom aus. Sie befürchten, dass sich aus der Offenlegung der Zahlen bei zukünftigen Vergaben des Mandats ein Vorteil von allfälligen Konkurrenten der Erhebungsstelle ergeben könnte.
2.1.5 Art. 68d - Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle
1Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung Daten bearbeiten, die Rück- schlüsse auf die Gesundheit einer Person zulassen. Die Datenbearbeitung und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz.
2Sie darf Daten, an welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nicht an Dritte weiter geben. Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind.
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Sie muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernichten.
Die Regelung in Absatz 2, wonach die Daten nicht an Dritte weitergeleitet werden dürfen, wird von einigen Stellungnehmenden abgelehnt, weil sie die bisherige Zusammenarbeit der Erhebungsstelle mit den Verwertungsgesellschaften verunmögliche (Suissimage, ssa, SUISA, Syndicom, SIG, suisse- culture, Swissperform). Gemeindeverband begrüsst es hingegen, dass die Erhebungsstelle die Daten nicht anderweitig verwenden darf. Die Billag plädiert dafür, dass der Bundesrat in diesem Bereich Ausnahmen vorsehen kann.
Zahlreiche Teilnehmende weisen darauf hin, dass dem Datenschutz ein besonderes Augenmerk zu- kommen müsse (LU; Piratenpartei; VSED, ARBUS, kf, Gemeindeverband). VSED schlägt eine Straf- bestimmung vor, um den Datenschutz zu stärken.
2.1.6 Abgabe pro Haushalt
2.1.6.1 Art. 69 - Allgemeine Bestimmungen
1Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufge- löst wird.
2Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
Die Billag sieht systembedingte Unsicherheiten, weil das System von der Verlässlichkeit der Register führenden Stellen abhängig sei. Sie wirft daher verschiedene Fragen auf: Wie kann die Erhebungs- stelle bei den Registern Korrekturen der Daten anregen, wie kann sie die Lieferung aktueller und voll- ständiger Daten durchsetzen, und wer haftet, wenn das System zur Datenübermittlung nicht funktio- niert?
VSED führt aus, dass mit den qualitativ hochstehenden Einwohnerregistern in den Gemeinden eine gute Grundlage für eine effiziente Gebührenerhebung pro Haushalt zur Verfügung stehe. Das skizzier- te Gebührenerhebungs-System könne von den Arbeiten der Registerharmonisierung profitieren. Aller-